Aktuelles
09.05.2012
Berufungsrücknahme der HVB in Swap-Angelegenheit
HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) nimmt vor dem OLG München die von ihr eingelegte Berufung gegen Swap-Urteil zurück
14.04.2012
ALBIS Capital AG & Co. KG
Der nächste Rothmann-Fonds vor dem Ende! Droht damit der Verlust der gesamten Einlage?
02.01.2012
Aktuelle Informationen für Swap-Geschädigte 2012
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat in den vergangenen Monaten gegen die UniCredit Bank AG als Rechtsnachfolgerin der...
10.10.2011
Fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Cross-Currency-Swapverträgen:
LG München I verpflichtet UniCredit Bank AG zur Freistellung von Zahlungsverpflichtungen
07.10.2011
LG München I (34. Zivilk.) hält kurze Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. auf Cross-Currency-Swapgeschäfte für nicht anwendbar.
Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12.09.2011 festgestellt, dass die...
Urteil mit Signalwirkung: BGH bestätigt anlegerfreundliche Rechtsprechung zu Swap- Geschäften
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner heutigen Entscheidung zahlreichen geschädigten Anlegern, die aufgrund von ihrer Hausbank empfohlenen Swap-Geschäfte teilweise vor dem finanziellen Ruin stehen, wieder Hoffnung gemacht: Banken müssen ihre Kunden im Rahmen der Beratung zu sog. Swap-Geschäften besonders deutlich und verständlich über die Risiken dieser komplizierten Finanzkonstruktionen aufklären. Unterbleibt eine sachgerechte Aufklärung, können Kunden, die zu derart riskanten Zinswetten überredet wurden, Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank geltend machen.
Im konkreten Fall (Az. XI ZR 33/10) muss die Deutsche Bank ihrem Kunden mehr als einehalbe Million Euro Schadensersatz bezahlen. In der heute verkündeten Entscheidung stütztendie Richter den Schadensersatzanspruch unmissverständlich auf eine mangelhafte Aufklärungdes Kunden. Laut einer bereits veröffentlichten Pressemitteilung des BGH seien bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden müssein verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augengeführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein"theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung das Verlustrisiko real und ruinössein kann.
Der Regensburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. StephanGreger, der mehrere Privatanleger und mittelständische Unternehmen aufgrund erheblicherVerluste mit derartigen Zinswetten gegenüber den jeweiligen Banken vertritt, begrüßt für seineMandanten diese richtungsweisende Entscheidung und sieht in dem lange erwarteten Urteileine deutliche Signalwirkung. Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof, so Rechtsanwalt Dr. Greger, den Banken gegenüber klar und unmissverständlich zum Ausdruckgebracht, dass sie sich bei derartigen Swap-Verträgen in einen schwerwiegendenInteressenskonflikt begeben. Als Beraterin ist die Bank verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Mit diesem Grundsatz sind die empfohlenen Swap-Geschäfte in der Regel nicht in Einklang zu bringen, da im Rahmen dieser Zinswetten der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist. Für die Banken läuft das Geschäft somit stets dann günstig, wenn ihr Kunde Verluste erleidet. An diesem Interessenskonflikt können, so der BGH, auch Absicherungen durch sog. "Hedge-Geschäfte" nichts ändern.
Verluste, die durch Swap-Verträge entstanden sind, sollten nach Meinung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, nicht ausgesessen oder geschluckt werden. Insbesondere in Anbetracht der heutigen BGH-Entscheidung sollte im Einzelfall von Rechtsanwälten, deren Kernkompetenz auf Kapitalanlagerecht ausgerichtet ist, geprüft werden, inwiefernSchadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Banken durchgesetzt werden können.

