Aktuelle Fälle
Swap-Verträge
Aktueller Hinweisbeschluss des Landgerichts München I zum Thema der Verjährung bei Swap-Geschäften
Die 28. Zivilkammer ist in einem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen geführten Swap-Verfahren deren Rechtsauffassung gefolgt, wonach nicht die klägerische Partei zu beweisen hat, dass die beklagte Bank bezüglich der Nichtaufklärung über relevante Tatsachen mit Vorsatz gehandelt hat.
Vielmehr ist es die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sie hinsichtlich der Falschberatung nicht vorsätzlich handelte. Dies ergibt sich laut BGH XI. Zivilsenats vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07 aus der gesetzlichen Wertung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
„Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. […] Es gibt auch keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger ausnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger verschlossen ist. Der Gläubiger kann lediglich Indizien anführen, aus denen sich der Vorsatz ergibt. Auch dies spricht dagegen, den Schuldner entgegen der gesetzlichen Wertung von ihm möglichen und zumutbaren Vortrag zu entlasten.“
In einem aktuell von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen geführten Verfahren vor dem Landgericht München I erteilte die zuständige 28. Zivilkammer der Beklagtenseite zu der von dieser erhobenen Einrede der Verjährung folgenden richterlichen Hinweis:
„Hinsichtlich der beklagtenseits erhobenen Einrede der Verjährung gem. § 37a WpHG wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein vorsätzliches Handeln vorliegt, auch dann trägt, wenn ihre Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist (BGH, Urt. v. 12.05.2009 – XI ZR 586/07 = NJW 2009, 2298).“
Solange die beklagte Bank keine Umstände dafür vorträgt, dass die Nichtaufklärung der klägerischen Partei ohne Verschulden bzw. nur fahrlässig erfolgte, kann somit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht greifen.
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Currency-Related-Swaps (CRS) zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken ungeeignet
Anlegern, denen auf Beratung und Empfehlung ihrer Bank sogenannte „Currency Related Swaps“ (CRS) empfohlen wurden, sehen sich derzeit nicht selten enormen Verlusten ausgesetzt.
In zahlreichen Fällen wurden derartige Swapverträge von verschiedensten Banken unter dem Vorwand der „Zinssicherung“ empfohlen. Dieses Ziel kann jedoch mit derartigen Verträgen in der Regel gar nicht erreicht werden. Den Anlegern empfohlene CRS Verträge waren deshalb reine Spekulationsinstrumente.
So wurde beispielsweise in dem CRS-Vertrag vereinbart, dass sich beide Parteien gegenseitig zunächst einen identischen Zinssatz zahlen. Da sich damit die Zahlungen zu jedem Stichtag gegenseitig ausgleichen, ist dies für die wirtschaftliche Bewertung der Transaktion nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind somit allein die gegenseitig vereinbarten „Spreads“:
Die Bank zahlt beispielsweise an den Anleger über die gesamte Laufzeit von 10 Jahren eine Festvergütung in Höhe von 1,07% p.a.
Der Anleger dagegen zahlt einen Aufschlag, dessen Höhe im Unterscheid zu dem der Bank nicht feststeht, sondern von der Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro abhängt. Die Höhe der von dem Anleger zu zahlenden Zinsen ist somit ausschließlich von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zum Schweizer Franken abhängig.
Zur Ermittlung dieses Spreads wird halbjährlich überprüft, ob der Euro zum Schweizer Franken beispielsweise bei mindestens 1,41 oder darunter notiert. Notiert er am jeweiligen Feststellungstag bei 1,41 oder höher, ist von dem Anleger kein Aufschlag auf den fest vereinbarten Zinssatz zu zahlen. Notiert er jedoch unter 1,41 muss der Anleger einen Aufschlag bezahlen, der sich beispielsweise wie folgt berechnet:
((1,41 - aktueller Kurs) / aktueller Kurs) * 100
In konkreten Zahlen bedeutet dies:
Notiert der Euro zum Schweizer Franken bei 1,41 CHF/EUR oder höher, erhält der Anleger eine Zahlung von 1,07% auf den festgelegten Bezugsbetrag. Liegt dieser beispielsweise bei 2,5 Mio. EUR erhält der Anleger 26.750,- EUR p.a.. Dies stellt den maximalen Gewinn des Anlegers dar. Aufgrund des fest vorgegebenen Spreads ist kein höherer Gewinn möglich.
Fällt der Euro zum Schweizer Franken dagegen unter 1,41 CHF/EUR muss der Anleger nach obiger Formel einen nicht begrenzten Aufschlag bezahlen.
Bei einem Wechselkurs von 1,16 CHF/EUR, wie z.B. im Juli 2011, bezahlt der Anleger nach obiger Formel an die Bank einen Zinssatz von ca. 21,55% bzw. nach Abzug der von der Bank zu zahlenden 1,07% einen Zins von ca. 20,48% p.a.. Bezogen auf den beispielhaften Bezugsbetrag von 2,5 Mio. EUR ergibt dies jährliche Zahlungen des Anlegers an die Bank in Höhe von über 500.000,- EUR! Zur Erinnerung: Dem stehen Gewinnchancen in Höhe von jährlich 26.750,- EUR gegenüber!
Hieraus ergibt sich, dass der CRS von der Bank derart konstruiert wurde, dass die Gewinnmöglichkeiten des Anlegers im Verhältnis zu seinen Verlustrisiken in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen: Während der Anleger im Idealfall bei einem Bezugsbetrag von 2,5 Mio. EUR 26.750,- EUR p.a. erhält, drohen ihm Zahlungen in vielfacher unbegrenzter Höhe.
Ein derartiger CRS bringt dem Anleger keinerlei Währungsabsicherung, da sich die Währungskomponente allein auf die von dem Anleger zu zahlenden Zinsen auswirkt. Es handelt es sich um ein reines Spekulationsgeschäft bei dem die Gewinnmöglichkeit des Anlegers auf 1,07% begrenzt ist, während sein Verlustrisiko unbegrenzt ist.
Anleger, die mit derartigen Swapverträge Verluste erlitten haben, sollten sich nach Meinung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der bereits zahlreiche Mandanten in diesen Fällen vertritt, nicht mit den bislang erlittenen Verlusten abfinden und auf eine Besserung der Märkte hoffen, sondern einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, der möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung überprüfen und gegebenenfalls durchsetzen wird.
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Banken zur Zahlung von Schadensersatz wegen Swap-Geschäften verurteilt
Finanzkräftigen Bankkunden und auch Kommunen wurden von ihrer Hausbank im Laufe der vergangenen Jahre vermehrt strukturierte Finanzprodukte verkauft. Hierbei handelte es sich insbesondere um die Deutsche Bank, die HypoVereinsbank und die Commerzbank. Da die entsprechenden Kunden zu einem streng auserwählten Personenkreis zählen würden – so lautete meist der Köder der Banken, könne man ihnen zum Zweck der „Zinsoptimierung“ sog. Zins-Swap-Verträge anbieten. Nicht selten führte dieses Privileg dazu, dass die Kunden hierdurch einen Verlust in Millionenhöhe erlitten. Bei mangelhafter Risikoaufklärung bleiben die Kunden jedoch nicht auf ihrem Schaden sitzen, die Chancen auf Schadensersatz stehen in diesen Fall gut.
Was sind „Swap-Verträge“?
Bei Swap-Verträgen handelt es sich um keine klassischen Kapitalanlageprodukte. Der sog. Swap (engl. „Tausch“) ist ein Direktgeschäft zwischen Bank und Kunde, bei dem sich beide Parteien verpflichten, an festgelegten zukünftigen Zeitpunkten vertraglich genau definierte Zahlungsströme (sog. „Cash Flows“) auszutauschen.
In der Regel wurden den Bankkunden Zins- und Währungsswaps verkauft: Bei einem Zinsswap verpflichtet sich beispielsweise die Bank, an den Kunden für eine gewisse Dauer (meist zwischen drei und zehn Jahre) Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, an die Bank einen Zinssatz zu zahlen, der sich aus komplexen und komplizierten Rechenmodellen und in Abhängigkeit der Kursentwicklung von Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft ergibt. Finanzieller Gewinner dieses Vertrages ist derjenige, der während der vereinbarten Laufzeit an die andere Seite weniger zahlt als er erhält. Bei einem ebenfalls häufig vereinbarten „Cross Currency Swap“ werden Zinszahlungen in verschiedenen Währungen getauscht und am Anfang und am Ende der Vereinbarung auch die Nominalbeträge.
Oft unzureichende Risikoaufklärung
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei derartigen Produkten nicht nur um hochkomplizierte Konstruktionen handelt, sondern auch um höchst riskante Spekulationsgeschäfte, sind die Banken im Rahmen des Beratungsvertrages zu einer genauen Risikoaufklärung verpflichtet. Aufgrund der Hebelwirkung können Verluste um ein vielfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Das Oberlandesgericht Stuttgart beispielsweise vertritt die Auffassung, dass es sich bei Swap-Verträgen um eine Art Glücksspiel handelt, bei der die Gewinnchancen der Bank einseitig zu Lasten des Kunden verschoben sind: Der Kunde tritt mit seiner persönlichen Zinsmeinung gegen komplexe Rechenmodelle auf Seiten der Bank an. Derartige Wetten zwischen Bank und Kunden gingen oft zulasten des Anlegers aus. Der Grund hierfür ist einfach: Die Banken haben die Spielregeln selbst festgelegt und dabei die Gewinnwahrscheinlichkeiten mit Hilfe komplexer Bewertungsmethoden, die auf unterschiedlichsten Wahrscheinlichkeitsmodellen beruhen, präzise durchkalkuliert. Der Kunde muss an diesem Spiel ohne das nötige Hintergrundwissen als Gegenspieler antreten. Gewinnchancen bestehen nur dann, wenn seine persönliche Prognose hinsichtlich der Zins- und Währungsentwicklung die Wahrscheinlichkeitsmodelle der Banken schlägt. Das OLG Stuttgart fasst dies zusammen, indem es feststellt, dass es ein Spiel ist „Zinsmeinung des Kunden gegen EDV-gestützte Wahrscheinlichkeitsberechnung der Bank“.
Die Bank spielt stets dann mit unlauteren Mitteln, wenn sie dieses deutliche Informationsgefälle ausnutzt und den Kunden ohne exakte Aufklärung ins offene Messer laufen lässt. Der Anleger kann zurecht von seiner beratenden Bank erwarten, dass sie dieses Informationsdefizit durch Vermittlung all derjenigen Informationen ausgleicht, die den Anleger in die Lager versetzen, eine informierte Entscheidung über den Abschluss oder den Nichtabschluss des Geschäfts zu treffen.
Das OLG Stuttgart vertritt beispielsweise die Auffassung, dass die den Kunden häufig zur Verfügung gestellten Strategiepapiere und Präsentationsunterlagen zum Stichwort „Zinsoptimierung“ eine grob vereinfachende und teilweise auch irreführende Darstellung der komplexen Problematik enthielten, und damit nicht als alleinige Aufklärungsgrundlage dienen konnten.
Aktuell hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 klargestellt, dass Banken aufgrund der vorliegenden Interessenskollision zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Anlegern, die derartige SWAP-Verträge mit Banken abgeschlossen haben, wird empfohlen, ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten dahingehend überprüfen zu lassen, ob und inwieweit konkret Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wir konnten bereits für von uns vertretene Anleger erreichen, dass diese von ihren Zahlungsverpflichtungen befreit werden. Zahlreiche Klagen gegen die HypoVereinsbank sind von uns bereits zum Landgericht München I eingereicht.

