Urteile
14.03.2012
LG Hamburg, Urteile vom 01.03.2012 in Sachen ALAG
Landgericht Hamburg bestätigt ALAG-Prospektfehler
08.04.2011
BGH, Urteil vom 09. März 2011 - Az. XI ZR 191/10
Aktueller BGH-Beschluss stärkt Anlegerrechte durch anlegerfreundliche Definition des Begriffs der...
01.04.2011
BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09
Prospektübergabe führt nicht automatisch zu Verjährungsbeginn
31.03.2011
OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011 - 9 U 129/10
Zu Schadensersatzansprüchen gegen die Bank, wenn Kunden Rückvergütungen verschwiegen werden
25.06.2010
BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09
Prospektfehler bei Werbung mit Erfahrungswerten der Vergangenheit
25.03.2010
OLG Hamm, 28 U 78/09 vom 25.02.2010
Haftung der Vertriebsfirma bei fehlerhafter Schulung der Berater
08.04.2009
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 302/08
Zur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihm vertriebenen...
Wichtige Urteile zum Kapitalanlagerecht
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl interessanter Rechtsprechung
zu unserer Kernkompetenz des Kapitalanlagerechts:
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10
Swap-Entscheidung des BGH vom 22.03.2011
Leitsätze des BGH:
a) Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer lang-jährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt. Die berufliche Qualifikation einer Mitarbeiterin des Anlegers als Diplom-Volkswirtin lässt für sich allein weder den Schluss auf deren Kenntnis von den spezifischen Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages zu, noch kann allein aus etwaigen vorhandenen Vorkenntnissen auf die konkrete Risikobereit-schaft des Anlegers geschlossen werden.
b) Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Ent-scheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
c) Bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die beratende Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.
d) Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Solche besonderen Umstände liegen beim CMS Spread Ladder Swap-Vertrag vor, weil dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

