Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in Versicherungsverträgen der CLERICAL MEDICAL jetzt zu Ihrem finanziellen Vorteil nutzen

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen, mittelständische Unternehmen, institutionelle Investoren und Kommunen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Unsere spezialisierten Fachanwälte sind seit mehreren Jahren insbesondere mit der Rückabwicklung von Versicherungspolicen der Clerical Medical befasst und konnten dabei beachtliche Erfolge erzielen. Besonders wichtig ist eine Bearbeitung dieser Fälle durch einen spezialisierten Fachanwalt von Anfang an, damit gleich zu Beginn "die Weichen richig gestellt werden".

In vielen Fällen konnten wir die Fälle außergerichtlich regeln; falls nötig setzen wir die Ansprüche gerichtlich durch.

20.05.2016

Clerical Medical

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in Lebensversicherungsverträgen

Clerical Medical gibt Widerspruch gegen bereits gekündigten Lebensversicherungsvertrag vollständig statt. Dies führt zu einem erheblichen Mehrerlös für den Versicherungsnehmer.

„Bereits mehrfach hat die Clerical Medical dem Widerspruch eines von unserer Kanzlei vertretenen Versicherungsnehmer vollumfänglich stattgegeben. In einem aktuell von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat die Clerical Medical nunmehr sogar dem Widerspruch gegen einen bereits im Jahr 2009 gekündigten Versicherungsvertrag vollumfänglich entsprochen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger. „Damit hat die Clerical Medical bereits zum wiederholten Mal dem Widerspruch eines unserer Mandanten stattgegeben.“

„Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, an den Versicherungsnehmer sämtliche eingezahlten Beiträge nebst Nutzungsersatz auszubezahlen. In dem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen aktuell vertretenen Fall wurde dem Versicherungsnehmer bereits ein Rückkaufswert in Höhe von € 73.148,76 ausgezahlt. Die nunmehr erfolgte weitere Auszahlung in Höhe von € 21.227,00 bedeutet für unsere Mandantschaft einen Mehrerlös von 29%. Gerade in Zeiten des immer weiter sinkenden Zinsniveaus und der historisch niedrigen Zinsphase sind Lebensversicherungsverträge nicht mehr die rentable Anlage, die sie hätten sein sollen. Der Vorteil des Widerspruchs gegenüber der Kündigung liegt gerade darin, dass der Versicherungsnehmer mit dem Widerspruch die eingezahlten Versicherungsprämien ausgezahlt erhält und zusätzlich Nutzungsersatz geleistet werden muss – gerade eben auch bei einem bereits gekündigten Lebensversicherungsvertrag“, so Rechtsanwalt Dr. Greger weiter.

Weitere Informationen zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Versicherungsnehmer finden Sie auf der extra hierfür eingerichteten Internetseite www.lv-ausstieg.de.

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