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Achtung, Verjährung!
Die grundsätzlich geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt zwar in der Regel erst dann zu laufen, wenn der Anleger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat. Allerdings ist zum Ende des Jahres 2011 besondere Vorsicht geboten:
Für alle vor dem 01.01.2002 gezeichneten Kapitalbeteiligungen besteht eine absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche aus derartigen Fondsbeteiligungen zum Stichtag 31.12.2011 endgültig verjähren, sofern nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Einreichung eines Mahnbescheids oder einer Klage. Außergerichtliche Anspruchsschreiben hemmen die Verjährung dagegen nicht.
Um am Ende dieses Jahres nicht in Zeitnot zu geraten, sei betroffenen Anlegern laut Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger bereits jetzt empfohlen, sich um die Sicherung ihrer möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche zu kümmern und möglichst einen Fachanwalt auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts mit der Prüfung der Ansprüche zu beauftragen.
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