Aktuelles
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15)
zugunsten zahlreicher Darlehensnehmer entschieden, dass Banken im Falle der vorzeitigen
außerordentlichen Kreditkündigung wegen Zahlungsverzugs nur den rückständigen Betrag
zuzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verzugszinssatzes verlangen können, nicht aber
auch noch ergänzend die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs würde die gesetzliche Regelung zur Berechnung des
Schadens im Falle eines von der Bank wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigten
Darlehens eine Sonderregelung beinhalten, die die Geltendmachung einer als Ersatz des
Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt. Für die
Sperrwirkung der gesetzlichen Vorschrift spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
zwar nicht der Wortlaut der gesetzlichen Norm, aber die Gesetzgebungsgeschichte und der
Sinn und Zweck der Norm würden für diese Auslegung sprechen. Im Rahmen der
Gesetzgebung wurde gerade bezweckt, dass die Schadensberechnung in diesen Fällen
einfach und praktikabel erfolgen kann. Zudem sollte die Zugrundelegung des gesetzlichen
Verzugszinssatzes einem Verbraucher gerade ermöglichen, selbst berechnen zu können,
welche Mehraufwendungen ihn im Falle der Kreditkündigung durch die Bank treffen können.
Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung wäre einem Verbraucher regelmäßig nicht
selbst möglich.
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