Aktuelles
Aktuelle BGH-Urteile zu Verwahrentgelten:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 in vier wegweisenden Urteilen (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) entschieden, dass die von verschiedenen Banken und Sparkassen verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig sind. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Verwahrentgelte oder Negativzinsen, die von vielen Kreditinstituten in Zeiten der Niedrigzinsphase erhoben wurden.
Das Wichtigste im Überblick:
Unwirksamkeit von Verwahrentgelten auf Spar- und Tagesgeldkonten: Der BGH stellte klar, dass Verwahrentgelte den Charakter von Spar- und Tagesgeldkonten als Geldanlage und Vorsorgevermögen verändern und Verbraucher unangemessen benachteiligen. Solche Klauseln sind daher unwirksam.
Ausnahme bei Girokonten: Anders bewertet der BGH Verwahrentgelte auf Girokonten. Hier ist die Verwahrung des Guthabens eine Hauptleistung der Bank, weshalb entsprechende Entgelte grundsätzlich zulässig sind. Allerdings müssen die Vertragsklauseln transparent und für den Kunden nachvollziehbar gestaltet sein. Fehlt es an dieser Transparenz, sind auch hier Verwahrentgelte unzulässig.
Keine automatische Rückzahlung: Der BGH hat entschieden, dass betroffene Kunden gezahlte Negativzinsen nicht automatisch zurückerhalten. Verbraucher müssen ihre Ansprüche selbst geltend machen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie in der Vergangenheit Verwahrentgelte oder Negativzinsen für Ihr Spar-, Tagesgeld- oder Girokonto gezahlt haben, könnten Sie Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragsklauseln nicht den Anforderungen an Transparenz entsprechen.
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