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Aktuelles BGH-Urteil zu Lebensversicherungen stärkt Rechte der Versicherten!
Die vorzeitige Kündigung von Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen führt in der Regel dazu, dass Versicherungsnehmer als sogenannten Rückkaufswert nur einen Bruchteil der von ihnen eingezahlten Beiträge zurückerhalten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in einer aktuellen Entscheidung vom 07.05.2014 die bisherige gesetzliche Beschränkung des Widerrufsrechts gekippt. Dies bedeutet, dass sich Versicherungsnehmer von ihren Lebens- und Rentenversicherungen nicht mehr nur durch Erklärung der Kündigung trennen können, sondern auch durch Erklärung des Widerrufs. Der Widerruf hat im Vergleich zur Kündigung den entscheidenden Vorteil, dass nicht nur der Rückkaufswert zur Auszahlung kommt, sondern, dass der Vertrag komplett rückabgewickelt wird. Die Auszahlung bei einem Widerruf ist somit deutlich höher als bei einer Kündigung, da grundsätzlich alle eingezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an den Versicherungsnehmer zurückfließen. Abzuziehen ist lediglich der Prämienanteil für den Todesfallschutz. Ein derartiger Widerruf ist dann möglich, wenn die im Versicherungsvertrag enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde und bzw. oder die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen nicht vollständig ausgehändigt wurden. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger dürfte dies eine Vielzahl von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betreffen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. „Versicherungsnehmer müssen als Verbraucher grundsätzlich deutlich und unmissverständlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Deshalb wird eine Belehrung nicht nur durch einen fehlerhaften Belehrungstext unwirksam, sondern auch durch eine mangelhafte grafische Gestaltung der Belehrungspassage.“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 07.05.2014 ausdrücklich bestätigt, dass ein Widerspruch bei fehlerhafter Belehrung - entgegen der Vorschrift des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. – auch noch Jahre nach Vertragsschluss und auch lange nach Kündigung und Auflösung des Vertrages weiterhin möglich ist. Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsvertrag entweder bereits gekündigt haben oder eine Auflösung derzeit planen, sollten sich unbedingt an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche und Möglichkeiten individuell überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Versicherungsnehmer vertritt, steht betroffenen Versicherungsnehmern für eine derartige Überprüfung ihrer Rechte jederzeit gerne zur Verfügung.
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