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ALNO AG – Eigenverwaltung soll aufgehoben werden!
Einer aktuellen Ad-hoc-Mitteilung der ALNO AG zufolge haben Vertreter des Unternehmens beantragt, die vorläufige Eigenverwaltung aufzuheben. Das Insolvenzgericht muss jetzt darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren im Regelinsolvenzverfahren fortgeführt wird.
Anlass für diesen Schritt seien insbesondere die bereits gewonnen Erkenntnisse zu Entscheidungen der Vergangenheit, die Gläubigerinteressen zuwidergelaufen seien. Diese Zuwiderhandlungen böten Grund zu der Annahme, dass offensichtlich insolvenzrechtliche Sonderaktiva in erheblichem Umfang aufgedeckt werden könnten. Ermittelt würden u.a. Ansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der ALNO AG.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen begrüßt diesen Schritt und sieht sich in ihrer Vermutung bestätigt, dass Anleihegläubiger durch frühere Handlungen der ALNO AG geschädigt wurden. Die Kanzlei plant derzeit, ein Gutachten in Auftrag zu geben, mittels dessen weitere solvente Haftungsgegner aufgedeckt werden sollen. In Betracht kommen z.B. beratende Geld- oder sonstige Beratungsinstitute, Vorstände und Wirtschaftsprüfer bzw. dahinterstehende Versicherungen, gegen die die Anleihegläubiger Schadensersatzansprüche geltend machen könnten.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat eigens einen Anlegerpool eingerichtet, über den die Interessen der Anleihegläubiger gebündelt werden. Betroffene Anleihegläubiger können sich unter folgender Adresse:
https://www.dr-greger.de/kontakt/beratung-fuer-anleger
bzw. folgender E-Mailadresse:
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