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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

31.08.2015

Swaps: Jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen!

BGH bestätigt Aufklärungspflicht der Bank über den anfänglichen negativen Marktwert von zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Swapgeschäften.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seiner dritten und aktuellsten Swapentscheidung erneut mit den Aufklärungspflichten der Banken über den anfänglichen negativen Marktwert von Swapgeschäften beschäftigt. Hierbei hat das Gericht die anlegerfreundliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 im Wesentlichen bestätigt und darüber hinausgehend konkretisiert.

Eine Bank, die ihren Kunden ein spekulatives Swapgeschäft ohne entsprechendes Grundgeschäft empfiehlt und dabei selbst Swap-Vertragspartner ihres Kunden wird, unterliegt einem schwerwiegenden Interessenskonflikt. Vor diesem Hintergrund ist die Bank verpflichtet, den Kunden nicht nur über das Einpreisen ihrer Kosten, sondern auch über ihren Netto-Gewinn aufzuklären. Dieser Grundsatz gilt nach Ansicht des BGH unabhängig davon, wie komplex oder einfach der jeweilige Swapvertrag konstruiert ist. Die anlegerfreundliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 gilt somit nicht nur für komplex strukturierte CMS Spread Ladder Swapgeschäfte, sondern auch für einfacher strukturierte Cross-Currency-Swaps (CCS), Currency Related Swaps (CRS) oder spekulative Zinssatzswaps, die in zahlreichen Fällen unter anderem von der HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG), der Deutschen Bank oder einigen Sparkassen vertrieben wurden.

Nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofs muss sich die Bank, die zugleich Swapvertragspartner ist und sich somit in einem Interessenskonflikt befindet, nicht nur über die Tatsache, dass ein anfänglicher negativer Marktwert besteht, aufklären, sondern auch konkret über dessen Höhe. Nur so sei gewährleistet, dass der Kunde das Interesse der Bank an der Empfehlung von zu Spekulationszwecken abzuschließenden Swapverträgen erkennen und richtig einschätzen kann.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger bestätigen diese klarstellenden Worte des BGH seine bisherige Einschätzung, wonach sich die beratende Bank, die selbst Vertragspartnerin der von ihr empfohlenen Swapgeschäfte wird, in einen schwerwiegenden Interessenskonflikt mit ihren Kunden begibt. „Die Bank setzt sich mit dieser Empfehlung sinnbildlich zwischen zwei Stühle, da sie einerseits die finanziellen Interessen ihrer Kunden wahren muss und anderseits aber auch selbst an dem Wettgeschäft verdienen will. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass über die Vermögensvorteile, die sich aus einem derartigen Interessenskonflikt ergeben, aufzuklären ist“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Erfreulich ist, dass der Bundesgerichtshof dies nun nochmal ausdrücklich bestätigt, da zahlreiche Banken und Sparkassen bislang zu Unrecht die Auffassung vertraten, dass über eine Gewinnmarge nicht aufzuklären sei.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ 2013 als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und bereits zahlreiche Swapgeschädigte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgreich bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen konnte, steht betroffenen Anlegern bundesweit zur Verfügung.

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