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Berufungsrücknahme der HVB in Swap-Angelegenheit
Die 32. Zivilkammer des LG München I hatte in einer Entscheidung vom 26.09.2011 für einen von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen mittelständischen Betrieb festgestellt, dass die UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank) im Rahmen der Empfehlung von Swapgeschäften die ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft verletzt hat.
Die von der HypoVereinsbank hiergegen eingelegte Berufung wurde von dieser nach deutlichen Hinweisen des Oberlandesgerichts München noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so dass das Urteil diesbezüglich bereits rechtskräftig ist. Damit steht fest, dass die HVB bei der Empfehlung der streitgegenständlichen Swapgeschäfte die ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft und erheblich verletzt hat.
Das Oberlandesgericht stellte im Rahmen eines ausführlichen Hinweisbeschlusses fest, dass die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme die von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen erhobenen Vorwürfe bestätigt hat, wonach der Klägerin im Rahmen der stattgefundenen Beratungsgespräche fälschlicherweise der Eindruck vermittelt wurde, dass sie mit den streitgegenständlichen Swapgeschäften ein kalkulierbares und beherrschbares Risiko eingehen würde. Ferner wirft das Gericht der beklagten Bank vor, dass sie der Klägerin ihre interne Risikokalkulation nicht offengelegt hat und diese nicht zum Gegenstand der Erörterung gemacht hat.
Der Vorsitzende Richter des Berufungssenats erteilte in diesem Verfahren den weiteren Hinweis, dass seiner Ansicht nach auch die Voraussetzungen des Vorliegens eines Vorsatzes auf Seiten des Bankmitarbeiters erfüllt sein dürften, da die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, dass „der Zeuge das Ausmaß der den CCS immanenten Risiken entweder gar nicht vollumfänglich überblickt oder jedenfalls die Augen davor verschlossen hat.“ Der Vorsitzende Richter führt in seinem vorläufigen Hinweis diesbezüglich aus: „Gerade dadurch, dass es [Anm.: das Erstgericht] ein Verschließen der Augen vor den Risiken der CCS ausdrücklich für „jedenfalls“ vorliegend angesehen hat, hat es indes auch die Voraussetzungen des Vorliegens eines Vorsatzes festgestellt.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der weitere Mandanten in vergleichbaren Fällen insbesondere gegen die UniCredit Bank AG vertritt, weist unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung darauf hin, dass seiner Ansicht nach Anleger, die mit Swapverträgen (CCS - Cross-Currency-Swaps, CRS - Currency-Related-Swaps, u.s.w.) bereits Verluste erlitten haben oder mit aktuell negativen Marktwerten konfrontiert sind, sich nicht damit abfinden und auf Besserung der Märkte hoffen sollten. Vielmehr sei es ratsam, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Bank überprüfen zu lassen und diese gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
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