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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

11.05.2015

Bundesfinanzhof stellt fest:

Einnahmen aus Zinssatzswaps sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Gemäß aktuellem Urteil des BFH (Bundesfinanzhof) vom 13.01.2015 (Az. IX R 13/14) sind Einnahmen aus Finanztermingeschäften einkommensteuerrechtlich nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Swapgeschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.

Durch Urteil vom 13.01.2015 entschied der BFH über einen Rechtsstreit zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Rahmen privater Vermögensverwaltung unter anderem aus der Vermietung von Immobilienobjekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, und des für sie zuständigen Finanzamts zu Gunsten der vermietenden GbR. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die positiven Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps, der der Zinssicherung diente und auf die Immobilienfinanzierungen der jeweiligen Objekte abgestimmt war, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien. Das Swap-Geschäft sei von der GbR mit der Absicht geschlossen worden, den variablen Zinsaufwand für das Darlehen wirtschaftlich zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund würden Darlehen und Zinsswaps eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Hiervon würde auch die GbR ausgehen, da Zahlungen aus dem Swapgeschäft während der Vertragslaufzeit bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden seien. Mithin seien die Zinsswaps und die Kreditverträge als Teile eines geschlossenen Finanzierungskonzepts anzusehen, mit dem die Einkunftsquelle finanziert werde.

Bereits das Finanzgericht widersprach in erster Instanz der Rechtsansicht des Finanzamts und stellte fest, dass die Einnahmen der gegen den Steuerbescheid klagenden GbR aus der Auflösung der Zinsswaps nicht den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern den sonstigen Einkünften aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. zuzurechnen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Termingeschäfte außerhalb der in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. genannten Veräußerungsfrist getätigt habe, seien diese nicht steuerbar. Auch wenn ursprünglich zwischen der Darlehensfinanzierung und den Finanztermingeschäften ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe, sei ein dahingehender Veranlassungszusammenhang durch die vorzeitige Auflösung der Swapgeschäfte beendet worden. Entgegen der Auffassung des Finanzamts könnten Ausgleichszahlungen, die von den Kreditinstituten erbracht werden, auch nicht als Abfindungen für künftige Zinszahlungen - vergleichbar mit einer Vorfälligkeitsentschädigung - betrachtet werden. 

Die Revision zum Finanzgerichtshof blieb für das Finanzamt ohne Erfolg. Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 13.01.2015 (Az. IX R 13/14) die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, wonach die Ausgleichszahlungen der Bank nicht zu den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung gehören:

 

„Zwar sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG). Indes erfüllen die Termingeschäfte, um die es im Streitfall geht, nicht (auch) den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG und stehen mit dieser Einkunftsart auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. […] Denn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit ein Geldfluss allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsguts veranlasst ist.“

 
Der BFH bestätigt diesbezüglich, dass die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen kein Entgelt für eine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Nutzungsüberlassung waren, sondern allein durch die Beendigung des mit dem Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf einen Differenzausgleich veranlasst waren.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ 2013 als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde, steht auch Bank- und Sparkassenkunden, die mit derartigen Swapgeschäften Verluste anstelle von Gewinnen erzielt haben, bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zur Verfügung. Aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen die Chancen gut, von der Bank oder Sparkasse den entstandenen finanziellen Schaden ersetzt zu erhalten. Ob und inwieweit im konkreten Fall Schadensersatzansprüche möglich sind, sollte aufgrund der drohenden Verjährung zeitnah anwaltlich überprüft werden.

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