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BGH bestätigt positive Urteile in Sachen Clerical Medical
Der Bundesgerichtshof hat aktuell in mehreren Entscheidungen die anlegerfreundliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte bestätigt. Somit wurde nunmehr auch höchstrichterlich festgestellt, dass Clerical Medical die ihren Kunden gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten aus verschiedenen Gesichtspunkten schuldhaft verletzt hat.
Unter anderem stellten die BGH-Richter fest, dass die vom englischen Lebensversicherer erstellten Prognoserechnungen zu optimistisch waren. Obwohl der Versicherer intern selbst mit nicht mehr als 6% Rendite kalkuliert hat, wurden den Musterberechnungen Renditen von 8,5% zugrunde gelegt. Da dies von Clerical Medical in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, wurde den Kunden ein unzutreffendes Bild von der zu erwartenden Rendite gemacht.
Unabhängig hiervon wurde von den Karlsruhern Richtern bemängelt, dass die Versicherungskunden auch über die Funktionsweise der Versicherung in nicht ausreichender Weise aufgeklärt wurden:
Clerical Medical hätte beispielsweise darauf hinweisen müssen, dass sie im Rahmen des von ihr durchgeführten Glättungsverfahrens (sog. „smoothing“) nach eigenem Ermessen darüber entscheiden kann, in welcher Höhe die tatsächlich erzielten Renditen an ihre Kunden weitergegeben werden und in welcher Höhe diese in ihre Reserven einfließen. Dem Versicherer war es möglich, die Gewinne aus bestimmten Anlagen auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen von Anlegern aus anderen Fonds zu verwenden (sog. Quersubventionierung). Auch hierüber hätte zwingend aufgeklärt werden müssen. Ferner stellte der BGH fest, dass die in den Policen verwendete Regelung zur „Marktpreisanpassung“ unwirksam sei, da wegen fehlender Transparenz ein Verstoß gegen AGB-Recht vorliegt.
Beachtenswert ist darüber hinaus, dass Clerical Medical die Aussagen von den jeweiligen Vermittlern im Rahmen der stattgefundenen Beratungsgespräche in der Regel zuzurechnen sind, so dass direkt Clerical Medical der richtige Anspruchsgegner ist.
Die Rechtsfolge dieser Aufklärungsmängel sei, dass Clerical Medical ihren Kunden in der Regel unabhängig vom tatsächlichen Wert der Versicherung die ursprünglich zugesicherte Rendite auszahlen muss. Möglich seien allerdings auch Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht bereits wegen der bestehenden Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden dürfen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits eine Vielzahl von Mandanten in dieser Angelegenheit vertritt, rät betroffenen Anlegern dazu, sich umgehend an einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um überprüfen zu lassen, ob und inwieweit von der positiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im individuellen Fall profitiert werden kann. Grundsätzlich bestehen für die Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen hervorragende Chancen, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger.
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