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BGH entscheidet: „Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam“
Nachdem der BGH im Jahr 2014 bereits Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als unwirksam beurteilt hat, hat er diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung nunmehr auch für Bausparverträge bestätigt.
„Nicht selten war und ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% der Bausparsumme vorgesehen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger. „Da diese separate Darlehensgebühr bei Auszahlung dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird, erhöht sich für den Bausparer ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund die Darlehensschuld.“
„Diese weitere verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen. Viele betroffene Bausparer haben in der Vergangenheit auf diesem Wege den vermeintlichen Arbeitsaufwand der Bausparkasse bezahlt und mitfinanziert und erhalten durch dieses Urteil des BGH nunmehr die Möglichkeit die zu Unrecht erhobenen, mitunter sehr hohen, Gebühren zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger weiter.
Betroffene Bausparer sollten schnell handeln und ihre Verträge auf die Möglichkeit zur Rückforderung von zu Unrecht erhobenen Gebühren überprüfen lassen.
Sicher betroffen sind Bausparverträge, die in dem Zeitraum zwischen 2013 und 2016 in ein Darlehen umgewandelt wurden. Aber auch Bausparverträge vor 2013 sollten in jeden Fall durch einen auf das Bank – und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.
Die folgenden Bausparkassen sind von der verbraucherfreundlichen BGH-Rechtsprechung betroffen:
- Bausparkasse Schwäbisch Hall
- Bausparkasse Mainz (BKM)
- BHW Bausparkasse
- Wüstenrot Bausparkasse
- Aachener Bausparkasse
- Signal Iduna Bauspar
- Deutscher Ring Bausparkasse
- Alte Leipziger Bauspar
- Deutsche Bausparkasse Badenia
- Deutsche Bank Bauspar
- Debeka Bausparkasse
- LBS Bausparkasse
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