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BGH kippt Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute die Revisionen zweier Banken (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) zurückgewiesen, die sich gegen die erst- und zweitinstanzlich ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung der von ihnen erhobenen Bearbeitungsentgelte beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gewehrt hatten.
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die Bestimmungen der Banken über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt und es sich hierbei um eine sog. Entgeltklausel handelt. Während der beim Darlehensvertrag zu entrichtende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung darstellt, wird mit dem laufzeitunabhängigen Entgelt für die Bearbeitung des Darlehens weder die Gewährung des Darlehens in Rechnung gestellt noch eine sonstige rechtlich selbstständige Leistung der Bank. Vielmehr stellt die Bank damit eine Tätigkeit in Rechnung, die sie im eigenen Interesse erbringt, bspw. die Bearbeitung des Darlehensantrages, die jeweilige Bonitätsprüfung oder die erforderlichen Kundengespräche. Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen das Gebot von Treu und Glauben, da hierdurch Kosten der Bank auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, welche jedoch durch die Zinserhebung zu decken sind.
Da sich der Bundesgerichtshof in diesen Verfahren nicht zu möglichen Verjährungsfristen geäußert hat, sollten Kreditnehmer ihre jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung der Bearbeitungsgebühr rechtzeitig prüfen lassen, um Rückforderungsansprüche nicht zu verlieren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger rät daher betroffenen Kreditnehmern, sich anwaltlich beraten zu lassen, um individuell überprüfen zu lassen, ob und falls ja auf welche Weise das Bearbeitungsentgelt zurückgefordert werden kann.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Bankkunden vertritt, rät den betroffenen Kreditnehmern daher zur Einschaltung eines auf Bankenrecht spezialisierten Rechtsanwalts, um keine Zeit für die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche zu verlieren.
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