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BGH stärkt erneut die Verbraucherrechte bei Verbraucherkreditverträgen
Mit zwei aktuellen Entscheidungen vom 28.10.2014 hat der BGH diese Verbraucherrechte nunmehr nochmals deutlich gestärkt.
„Der BGH hatte über die höchst umstrittene Frage, wann die Rückforderungsansprüche der Verbraucher verjähren, zu entscheiden und damit Licht in das Dunkel zu bringen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. „Mit diesem Urteil wird es vielen Verbrauchern ermöglicht auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages die bereits bezahlten Bearbeitungsentgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Dr. Greger weiter.
Rechtsanwalt Dr. Greger begrüßt dieses Urteil, denn „mit diesem Urteil hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass Verbraucher, deren Kreditverträge von 2004 bis 2011 abgeschlossen wurden, noch bis 31.12.2014 die zu Unrecht geleisteten Bearbeitungsentgelte zurückfordern können. Nach diesem Zeitpunkt sind die Ansprüche verjährt und nicht mehr durchsetzbar.“ Gleichzeitig gibt Rechtsanwalt Dr. Greger, der bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, allerdings deutlich zu bedenken: „Ein einfaches Anschreiben der Kunden an die Bank wird nicht ausreichen, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Banken werden sich wohl mit übermäßig langen internen Bearbeitungsfristen über die Verjährung retten. Erforderlich sind vielmehr rechtliche Maßnahmen, die geeignet sind den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.“
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ 2013 als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kapitalanleger vertritt, rät den betroffenen Kreditnehmern unbedingt zur zeitnahen Einschaltung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts, um keine Zeit für die Durchsetzung der Rückforderungsansprüche zu verlieren und der drohenden Verjährung zuvorzukommen. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen steht den Betroffenen jederzeit gerne zur Verfügung.
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