Aktuelles
BGH-Urteil vom 09.03.2011 (Az. XI ZR 191/10)
Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (Az. XI ZR 191/10) stärkt die Rechte der Anleger, indem der Begriff der „Rückvergütungen“ äußerst anlegerfreundlich definiert wird.
Seit längerem steht bereits fest: Erhält die beratende Bank im Rahmen der Anlageberatung eines Kunden verdeckte Rückvergütungen, muss sie den Kunden über diese erhaltenen Zahlungen aufklären.
Eine derartige Aufklärung über Rückvergütungen ist nach gefestigter und höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb notwendig, weil dem Kunden Interessenkonflikte der Bank offenzulegen ist. Erst die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen versetzt den Bankkunden in die Lage, das eigene Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob und inwieweit ihm sein Berater eine bestimmte Kapitalanlage nur deshalb empfiehlt, weil die Bank selbst daran verdient.
Nicht höchstrichterlich geklärt war jedoch bislang, was alles unter den Begriff der Rückvergütungen fällt und inwieweit diese von bloßen Innenprovisionen abzugrenzen sind.
Nach dem aktuellen BGH-Beschluss vom 09.03.2011 (Az. XI ZR 191/10) handelt es sich bei Rückvergütungen um umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie beispielsweise Ausgabeaufschläge (Agios) und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden.
Sofern deren Rückfluss an die beratende Bank nicht offengelegt wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, ist der Anleger nicht in der Lage, das besondere Interesse der beratenden Bank an der Anlageempfehlung zu erkennen. Über derartige Rückvergütungen sind Anleger daher stets aufzuklären, damit sie nicht fälschlicherweise von einer Neutralität der Beratungsleistung der Bank ausgehen.
Bei Innenprovisionen handelt es sich dagegen um nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen. Über sie muss bei einem Fonds stets dann aufgeklärt werden, wenn sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können.
Der BGH stellt klar, dass der Hinweis in einem Emissionsprospekt, dass Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung anfallen, nicht zur Aufklärung des Anlegers über Rückvergütungen genügt. Mit einem derartigen Hinweis werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte Teile des Anlagebetrages nicht für Investitionszwecke zur Verfügung stehen. Es wird somit lediglich verhindert, dass bei dem Anleger eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Werthaltigkeit seiner Investition entsteht. Sofern sich aus dem Hinweis im Prospekt nicht ausdrücklich ergibt, dass gerade die beratende Bank die Zahlungen erhält, kann der Anleger das besondere Interesse der Bank an der Vermittlung dieser Kapitalanlage nicht erkennen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Bankberatung beruht somit darauf, dass sie nicht als Empfängerin der Rückvergütung genannt wird.
Weiterhin stellt der BGH nochmals klar heraus, dass nicht der Kunde beweisen muss, dass er bei Kenntnis der Rückvergütungen die Kapitalbeteiligung nicht erworben hätte. Es obliegt vielmehr der Bank, nachzuweisen, dass der Kunde die Kapitalanlage auch bei Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte.
Laut Rechtsanwalt und Fachanwalt für Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger haben Anleger, die von ihrer Bank nicht darüber informiert wurden, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen an die Bank geflossen sind, haben daher für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gute Karten.
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