Aktuelle Nachrichten und Meldungen

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

15.06.2015

CHF-Stopp-Loss-Absicherung sinn- und wirkungslos:

Kanzlei Dr. Greger & Collegen reicht erste Schadensersatzklage gegen UniCredit Bank AG ein

 

 

Kreditnehmer, die ihr Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen und auf Empfehlung ihrer Bank zur Kursabsicherung eine sogenannte „Stopp-Loss-Limitorder“ erteilt hatten, fühlten sich zunächst auf der sicheren Seite, als die Schweizer Nationalbank Mitte Januar dieses Jahres die Kopplung des Schweizer Frankens an den Euro aufgehoben hatte. Für den Fall, dass der Kurs des Schweizer Frankens einen von ihnen festgelegten Kurs erreichen sollte, hätte das CHF-Fremdwährungsdarlehen vereinbarungsgemäß in EUR konvertiert werden sollen. In der Regel wurde von der Bank ein Limitkurs zwischen 1,18 und 1,19 EUR/CHF empfohlen.

Umso größer war die Überraschung als einige Tage später den Kreditnehmern die Abrechnung der Währungskonvertierung übersandt wurde, in der als Umrechnungskurs ein Betrag deutlich unter 1,00 EUR/CHF genannt wurde. Auf Nachfrage erklärte die Bank, dass die sogenannte „Limitorder“ keinen bestimmten Umrechnungskurs garantierte, sondern lediglich eine Order ausgelöst hat, die zu einer Umrechnung zum nächsten handelbaren Kurs geführt hat. Dies sei nicht bei 1,18 EUR/CHF gewesen, sondern der nächste handelbare Kurs habe erst bei einer Größenordnung von ca. 0,98 EUR/CHF gelegen.

Die von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen CHF-Kreditnehmer seien laut ihren eigenen Angaben über diese Funktionsweise nie aufgeklärt worden. „Aufgrund der Bezeichnung als „Limitorder“ sind unsere Mandanten davon ausgegangen, dass die Konvertierung auch zu dem gewünschten festgelegten Limit durchgeführt wird“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.

Unabhängig davon, was den jeweiligen Stopp-Loss-Kunden im Rahmen der Beratung erläutert wurde oder nicht, war nach Ansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen in der konkreten Situation des Schweizer Frankens eine Stopp-Loss-Vereinbarung zur Herbeiführung einer Währungsabsicherung bereits per se ungeeignet und völlig sinnlos. „Die Währungskonvertierung zum nächsten handelbaren Kurs hatte nicht zu einer Währungsabsicherung geführt, sondern hatte gerade in der Sonderkonstellation des Schweizer Frankens ein unüberschaubares und vor allem auch ein nicht mehr beherrschbares Währungsrisiko geschaffen, da die jeweiligen Kreditnehmer ohne jegliche Einflussnahmemöglichkeit dem nächsten handelbaren Kurs ausgeliefert waren“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013 „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, sieht gute Chancen, den durch die Ausführung der Stopp-Loss-Order realisierten Vermögensschaden der beratenden Bank oder Sparkasse entgegenzuhalten und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Betroffenen CHF-Geschädigten sei empfohlen, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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