Aktuelles
CHF-Stopp-Loss-Absicherung wirkungslos:
Eine Stopp-Loss-Order verfolgt das Ziel, dass durch das Unterschreiten eines individuell bestimmten Kurses ein Verkaufsauftrag ausgelöst wird. Generell dient das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses der Sicherung von Gewinnen bzw. der Begrenzung von Verlusten. Insbesondere sicherheitsorientierte Bankkunden versuchen mit dieser Möglichkeit, Risiken auszuschalten und eventuell drohende Verluste zu begrenzen und überschaubar bzw. verkraftbar zu halten.
Diese Sicherungsabsicht verfolgten auch zahlreiche Kreditnehmer, die auf Anraten ihrer Bank oder Sparkasse ein zinsgünstiges Darlehen in einem „stabilen“ Schweizer Franken aufgenommen hatten und den Stopp-Loss-Kurs bei 1,18 oder 1,19, also knapp unter dem lange Zeit geltenden Mindestkurs der Schweizer Nationalbank von 1,20 Franken gegenüber dem Euro gesetzt hatten. Diese vermeintliche Sicherungsmaßnahme war im Falle des Schweizer Frankens allerdings nicht nur ein stumpfes und wirkungsloses Schwert, sondern führte durch die fatale Konvertierung des CHF-Darlehens in Euro zur Realisierung von Währungsverlusten in teilweise fünfstelliger Größenordnung, da die Order nicht bei dem gesetzten Stopp-Loss-Kurs, sondern erst bei einem Kurs von 1,00 oder sogar darunter ausgeführt wurde.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger hätten Banken oder Sparkassen derartige Stopp-Loss-Order niemals zu Absicherungszwecken von Währungsrisiken anbieten dürfen. „Finanzexperten war bekannt oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass bei Aufgabe des Mindestkurses von 1,20 ein Markt entsteht, der nur eine Richtung kennt und demzufolge eine Absicherung nach unten durch das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses nicht nur wirkungslos ist, sondern zu nicht gewünschten Verlustrealisierungen führt.“
Betroffene Darlehensnehmer hätten von Seiten ihrer Bank zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass ihr Ziel nur mit einer sogenannten „Stopp Loss Limit Order“ realisierbar sei. Ein derartiger Verkaufsauftrag wird im Unterschied zur einfachen Stopp Loss Order nicht unlimitiert ausgeführt, sondern lediglich bis zu einer selbst bestimmten Untergrenze.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht gute Chancen, den durch die Ausführung der Stopp-Loss-Order realisierten Vermögensschaden der beratenden Bank oder Sparkasse entgegenzuhalten und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Im Zusammenhang mit Warentermingeschäften wurde bereits gerichtlich entschieden, dass Anleger im Rahmen des Setzens eines Stopp-Loss-Kurses darauf hingewiesen werden müssen, dass die Stopp-Loss-Order bei Kursstürzen versagt. Eine entsprechende Aufklärung und die sich hieraus ergebenden negativen Konsequenzen hätten auch den Kreditnehmern von Fremdwährungsdarlehen dargestellt werden müssen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013 „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, rät den betroffenen CHF-Geschädigten daher, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Dr. Greger & Collegen – Standorte
Standort München
Prinzregentenstr. 54
80538 München
089 2370848-0
089 2370848-11
kanzlei-muenchen@ dr-greger.de
Standort Regensburg
Dr.-Leo-Ritter-Str. 7
93049 Regensburg
0941 630996-0
0941 630996-20
kanzlei-regensburg@ dr-greger.de