Aktuelle Nachrichten und Meldungen

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

22.01.2014

Cross-Currency-Swapgeschäfte der HypoVereinsbank

Gerichte stellen strenge Anforderungen an Aufklärungspflichten

Der Kanzlei Dr. Greger und Collegen, die bereits eine Vielzahl von durch Swapgeschäfte geschädigte Bankkunden (sowohl Privatpersonen, mittelständische Betriebe als auch Kommunen) vertritt, liegen aktuell diverse gerichtliche Hinweise vor, die bestätigen, dass an die Aufklärungspflichten bei Cross-Currency-Swapgeschäften strenge Anforderungen zu stellen sind. In der vorliegenden aktuellen Verfügung, die von Januar 2014 datiert, wird diesbezüglich ausgeführt, dass insbesondere eine Informationspflicht über eine Gewinnmarge sowie über das Bestehen eines unbegrenzten Verlustrisikos anzunehmen sei.

Die von den verklagten Banken regelmäßig erhobene Einrede der Verjährung nach 37 a WpHG findet dann keine Anwendung, wenn die Bank ihre Kunden bewusst, somit vorsätzlich, über das Ausmaß der wahren Risiken im Unklaren gelassen hat. Für einen derartigen Vorsatz liegen nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger regelmäßig deutliche Indizien vor. So deuten beispielsweise bereits die in den jeweiligen Informationsbroschüren verwendeten Begriffe wie „Zinsoptimierung“ oder „Zinssubvention“ im Zusammenhang mit derartig hochspekulativen Geschäften auf eine bewusste Risikoverharmlosung hin. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München bereits Hinweise dazu erteilt, dass nicht der jeweilige Anleger den Vorsatz der Bank zu beweisen hat, sondern dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dazu hat, dass auf ihrer Seite kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

Vor diesem Hintergrund wird von Gerichtsseite regelmäßig der Abschluss eines Vergleichs angeregt. In einem aktuellen Verfahren der Kanzlei Dr. Greger & Collegen bittet das Gericht die Parteien des Rechtsstreits beispielsweise um Mitteilung, ob ein Vergleich auf der Basis möglich sei, dass der klägerische Swapgeschädigte so gestellt wird, als hätte er mit der beklagten UniCredit Bank AG nie Swapgeschäfte abgeschlossen. Das Gericht unterbreitet den Parteien somit den Vorschlag, dass die Bank alle Belastungen ihres Vertragspartners übernimmt und dieser im Gegenzug die bereits erhaltenen Zahlungen wieder herausgibt. Bereits die Tatsache, dass das Gericht den Parteien einen derartigen Vergleichsvorschlag unterbreitet, lässt deutlich die positiven Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung erkennen.

Vergleichsabschlüsse mit der Bank sind grundsätzlich in allen Verfahrensstadien möglich. Aktuell wurde beispielsweise in einem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen betreuten Verfahren gegen die UniCredit Bank AG in erster Instanz vor dem Landgericht München I auf dringendes Anraten des Gerichts ein Vergleich abgeschlossen, wonach sich die Bank verpflichtete, von dem negativen Gesamtsaldo, der sich aus diversen Swapgeschäften ergeben hat, 75% zu übernehmen. Das Gericht stufte das Risiko der Bank, den Prozess zu verlieren, somit deutlich höher ein als das des von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen Klägers.

In einem weiteren aktuellen Verfahren vor dem Landgericht München I hat die UniCredit Bank AG im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die als Schadensersatz geltend gemachte Forderung aus mehreren Cross-Currency-Swapgeschäften nach Durchführung der Beweisaufnahme sogar erfüllt, bevor das Gericht eine Entscheidung verkünden konnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger rät allen aus Swapgeschäften geschädigten Bankkunden, sich anwaltlich beraten zu lassen, um individuell überprüfen zu lassen, ob und falls ja auf welche Weise sich Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank durchsetzen lassen. 
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde, konnte bereits für eine Vielzahl von Swapgeschädigten eine Abwendung oder erhebliche Reduzierung des Schadens erreichen.   

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