Aktuelles
Cross-Currency-Swapverfahren gegen UniCredit Bank AG
Die 27. Kammer des Landgerichts München hat in einem aktuellen Verfahren gegen die damalige HypoVereinsbank, in dem es um die Feststellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus einem aktuell noch laufenden Cross-Currency-Swap Vertrag geht, die Prozessparteien darauf hingewiesen, dass vor Durchführung einer Beweisaufnahme gegebenenfalls der Abschluss eines Vergleichs sinnvoll sei.
In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass es gefestigte Rechtsprechung des BGH sei, wonach im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen auf das unendliche Verlustrisiko hingewiesen werden müsse.
Darüber hinaus verweist das Gericht auf eine Anmerkung zu einem Urteil des OLG Frankfurt, wonach es erkennbare Meinung des BGH sei, dass in bestimmten Fallkonstellationen über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären sei. In der Anmerkung, auf die das Landgericht München explizit verweist, heißt es wörtlich:
„Zur Aufklärung über die eingepreiste Gewinnmarge und den damit verbundenen anfänglichen negativen Marktwert gibt aber die besondere Rolle der beratenden Bank bei zu Spekulationsgeschäften geschlossenen Swap- Verträgen Anlass, zumal diese geeignet ist, die Anlageempfehlung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.“
Der Interessenskonflikt, über den von Seiten der Bank aufzuklären sei, ergibt sich demnach daraus, dass die Bank das empfohlene Swap-Produkt nicht nur vertreibt, sondern gleichzeitig auch als Gegenpartei des Geschäfts in Erscheinung tritt.
Anders als im Rahmen der allgemeinen Risikoaufklärung sei es bei der Hinweispflicht auf den Interessenskonflikt irrelevant, ob das Swap-Produkt einfach oder komplex gestaltet sei.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem aktuellen FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Swap-Geschäftspartner der HVB vertritt, rät den Betroffenen zur Einschaltung eines hierauf spezialisierten Rechtsanwalts, um keine Zeit für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Schadensersatz-ansprüche zu verlieren.
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