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Dr. Peters - Schiffsfonds
Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden Urteilen vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag auch explizit so vorgesehen und geregelt ist.
In den beiden vom BGH beurteilten Fällen (DS-Rendite-Fonds Nr. 38 MS Cape Hatteras GmbH & Co. Containerschiff KG und DS-Rendite-Fonds Nr. 39 MS Cape Horn GmbH & Co. Containerschiff KG) sah der Gesellschaftsvertrag eine derartige Regelung gerade nicht vor. Aus diesem Grund wurde nun höchstrichterlich festgestellt, dass von den jeweiligen Fondsgesellschaften entgegen der bisherigen Handhabung die bereits geleisteten Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden können. Dies ist für die betroffenen Anleger insofern erfreulich, weil sie nun nicht mehr gezwungen werden können, sich an einer in Aussicht gestellten Rettung der Gesellschaft finanziell zu beteiligen.
Soweit in den bislang geleisteten Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage nach § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies - so der Bundesgerichtshof - lediglich die Außenhaftung der Kommanditisten, nicht jedoch das Innenverhältnis zur Gesellschaft. Ob und inwieweit Gläubiger der jeweiligen Gesellschaften im Rahmen der Außenhaftung einen Anspruch auf Rückzahlung der jeweiligen Ausschüttungen haben oder nicht, kann nicht pauschal bewertet werden, sondern wäre jeweils separat zu prüfen.
Grundsätzlich sind diese beiden BGH-Urteile Einzelfallentscheidungen, haben jedoch Einfluss auf vergleichbar gelagerte Fälle. Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs sind deshalb nicht nur auf Schiffsbeteiligungen anderer Anbieter übertragbar, sondern auch auf Beteiligungen an anderen geschlossenen Fonds. Voraussetzung ist jedoch stets, dass in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen eine derartige Regelung zu der Rückforderungsmöglichkeit fehlt. Somit ist in jedem Einzelfall separat zu prüfen, ob die Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag eine derartige Rückforderung durch die Fondsgesellschaft zulassen oder nicht.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen empfiehlt Anlegern von in Not geratenen Schiffsfonds, fachanwaltlichen Rat zur weiteren Vorgehensweise einzuholen.
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