Aktuelles
Drittes Swap-Urteil des BGH bringt erhoffte Bestätigung:
In seinem dritten Urteil zu Swapgeschäften (Az. XI ZR 378/13 vom 28. April 2015), dessen vollständige Entscheidungsgründe nun aktuell am Freitag veröffentlicht wurden, hat der Bundesgerichtshof mit zu begrüßenswerter Deutlichkeit herausgestellt, dass Banken oder Sparkassen, die zugleich auch selbst Vertragspartner des von ihnen empfohlenen Swapgeschäfts wurden, im Rahmen der Beratung zwingend über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären hätten müssen. Und nicht nur das: Darüber hinaus schließt die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert auch die Verpflichtung zur Information über seine Höhe mit ein. Denn nur bei Kenntnis der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts könne der Kunde das Interesse seiner Bank/Sparkasse an der Empfehlung des konkreten Swapgeschäfts auch erkennen, so der BGH in seiner aktuellen Urteilsbegründung.
Die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert und auch über dessen Höhe betrifft nicht nur - wie einige Instanzgerichte bislang festgestellt hatten - komplex strukturierte Swapgeschäfte, sondern jegliche Arten von Swaps, egal ob CMS, Cross-Currency-Swaps, Zinssatzswaps, … Die Komplexität des Swap-Vertrages sei im Unterschied zur Rechtsprechung verschiedener Land- und Oberlandesgerichte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gerade kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet. Damit, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, stehen alle Swapverträge auf dem Prüfstand, die im Rahmen eines Zweipersonenverhältnisses mit der beratenden Bank oder Sparkasse abgeschlossen wurden sofern sie nicht ausschließlich den Tausch von variablen Darlehenszinsen in eine festverzinsliche Verschuldung bezweckten. „Die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert besteht sowohl gegenüber Privatpersonen, Selbstständigen und Freiberuflern als auch gegenüber mittelständischen Betrieben, Großunternehmen oder Kommunen“, so Rechtsanwalt Dr. Greger, der mit seiner Kanzlei bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich gegenüber verschiedenen Banken und Sparkassen vertreten hat.
Finanziell geschädigte Swapkunden, die bislang mit der Durchsetzung der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche noch abgewartet hatten, sollten zur Vermeidung einer eventuellen Verjährung die klarstellenden Worte des Bundesgerichtshof zum Anlass nehmen und mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht länger zögern.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die von FOCUS „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Swapgeschädigte vertritt, steht für die fachkundige anwaltliche Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bundesweit zur Verfügung.
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