Aktuelle Nachrichten und Meldungen

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

10.01.2017

Einheitlich festgelegtes Entgelt für EC-Kartenzahlung wettbewerbswidrig

Gute rechtliche Möglichkeiten für Rückforderungsansprüche des Handels gegenüber Banken; EC-Karten-Entgelte der vergangenen 10 Jahre betroffen!

Regensburg/München, 09.01.2017 - Die Zahlung per „electronic cash“ ist seit Ende des Jahres 1990 flächendeckend möglich und entwickelte sich seitdem zu dem gebräuchlichsten bargeldlosen Kartenzahlungssystem. Nach der Bezahlung mit Bargeld ist „electronic cash“ das in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Zahlungsmittel. So wurden im Jahr 2014 über 2,6 Milliarden Transaktionen mit einem Volumen von rund 140 Milliarden EUR über „electronic cash“ abgewickelt. 

Die Kosten, die für eine EC-Zahlung anfallen, orientieren sich regelmäßig an der Höhe des zu zahlenden Betrages und beliefen sich für den Einzelhandel viele Jahre lang fest vorgegeben auf 0,3% des Umsatzes, mindestens allerdings 8 Cent. Es wurden somit Händlerentgelte in Höhe von ca. 400 Mio. EUR zur Zahlung an die kartenausgebenden Banken fällig.

Die damaligen Händlerbedingungen für die Teilnahme am EC-System haben viele Jahre lang vorgesehen, dass die Händler die Karten „zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu akzeptieren“ hatten. Dies bedeutet, dass die Gebühren, die für die Zahlung per „electronic cash“ angefallen sind, vom Händler zu tragen waren und nicht an den jeweiligen Kunden weitergereicht werden durften. Die vom Händler an die ausstellende Bank zu zahlende Gebühr war zunächst in den Händlerbedingungen fest vorgegeben und war auch nicht verhandelbar. Erst ab dem Jahr 2014 wurden nach Intervention des Bundeskartellamts wegen des Verdachts der Wettbewerbsbeschränkung neue Händlerbedingungen eingeführt. Diese sehen nunmehr vor, dass die jeweils zu zahlenden Entgelte zwischen Händler und Bank individuell ausgehandelt werden können. Ein einheitliches fixes Entgelt ist seit 2014 nicht mehr vorgesehen.

„Aufgrund der vom Bundeskartellamt als wettbewerbswidrig beurteilten fixen Entgeltregelung ist den Händlern im Zusammenhang mit Zahlungen durch EC-Karten über viele Jahre hinweg ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Es wurden von den Banken Gebühren gefordert, für die es aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Unwirksamkeit keine Grundlage gab“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen bestehen für die betroffenen Händler gute Chancen, von den jeweiligen Banken die in den vergangenen zehn Jahren ohne rechtliche Grundlage gezahlten Entgelte zurückzufordern. Hierbei handelt es sich um die Beträge, die innerhalb der vergangenen zehn Jahre aufgrund des fest vereinbarten, nicht ausgehandelten Entgelts in Höhe von 0,3% des EC-Kartenumsatzes an die jeweiligen Banken bezahlt worden sind.  

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen prüft entsprechende Ansprüche der betroffenen Groß- und Einzelhandels- sowie Dienstleistungsunternehmen beispielsweise aus den Branchen KFZ (Werkstätten, Autohäuser,…), Mode, Lebensmittel oder Unterhaltungselektronik und vertritt diese sowohl bei außergerichtlichen Verhandlungen mit den Kreditinstituten als auch bei einer eventuell erforderlich werdenden gerichtlichen Durchsetzung.

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