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Erste EURO-WERT Immobilien Kommanditgesellschaft Frank & Schüller
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach hat in einer aktuellen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom Oktober 2011 erstinstanzlich die Zahlungsklage der SEB AG gegen einen von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen Anleger der „Erste Euro-Wert“ Immobilienfonds KG Frank & Schüller GmbH & Co. KG abgewiesen.
Bereits im Jahr 2008 wurden alle Gesellschafter der „Erste Euro-Wert“ Immobilienfonds KG Frank & Schüller GmbH & Co. KG von der Fondsgesellschaft aufgefordert, die bislang als Ausschüttungen erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Dieser Aufforderung kam der von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretene Anleger jedoch nicht nach. Dies hatte zur Folge, dass die SEB AG als „Gläubigerin“ der Fondsgesellschaft, die von ihr behaupteten Ansprüche zunächst per Mahnbescheid, im Folgenden per Zahlungsklage geltend gemacht hat.
Das Gericht urteilte nach einem im September 2011 stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung und nach mehrfachen und ausführlichen richterlichen Hinweisen, dass die Klage der SEB AG nach wie vor in mehreren Punkten nicht schlüssig sei. Aus diesem Grund war die Klage nach Auffassung des Landgerichts Mosbach vollständig unbegründet und daher abzuweisen.
In seiner Entscheidung bemängelte das Gericht zunächst, dass die Klägerin bereits den von ihr behaupteten Zahlungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft nicht schlüssig darlegen konnte. Auch die Herleitung der persönlichen Haftung des beklagten Anlegers als Kommanditist sei nicht schlüssig dargestellt. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin unter dem Eindruck der mehrfach ergangenen gerichtlichen Hinweise ihren Klagevortrag vollständig ausgetauscht hat, sah sich das Gericht nicht in der Lage, die Auflösung all dieser Unstimmigkeiten der Beweisaufnahme zu überlassen. Erschwerend kam hinzu, dass die SEB AG im Laufe des Verfahrens mehrfach falschen Tatsachenvortrag einräumen musste.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der zahlreiche Anleger unterschiedlichster geschlossener Fonds vertritt, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Anleger nicht blind den ihnen gegenüber geltend gemachten Zahlungsaufforderungen nachkommen sollten. Ob der Zahlungsanspruch der Gesellschaft oder der Gläubiger berechtigt ist oder nicht, sei stets eine Frage des konkreten Einzelfalls und sollte von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt individuell überprüft werden.
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