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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

25.02.2019

Fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit fehlerhaften Regelungen zur Garantiezusage

Handelsgericht Wien kippt Klausel

„Mit aktuellem Urteil des Handelsgerichts Wien wurde eine Klausel bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen mit Garantiezusagen für unwirksam erklärt. Von dieser Rechtsprechung betroffen sein können insbesondere Versicherungsverträge der UNIQA Österreich Versicherungen AG, aber auch andere Versicherungsgesellschaften könnten eine identische oder zumindest vergleichbare Klausel in ihrem Bedingungswerk enthalten haben“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger. 

Was ist Hintergrund dieser Rechtsprechung?

Diese versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung der Gerichte hat sich bereits mit der Möglichkeit des „ewigen Rücktrittsrechts“ abgezeichnet und findet nunmehr einen weiteren Ausdruck in der Entscheidung des Handelsgerichts Wien. 

Gegenstand dieser Entscheidung ist eine Klausel in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen mit Garantiezusage, die es den Versicherungsunternehmen ermöglichen sollte, Kosten von den auszuzahlenden Sparbeiträgen in Abzug zu bringen. 

Wie das Gericht nunmehr festgestellt hat, ist diese Klausel unwirksam, da dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wird, welche Kosten und Kosten in welcher Höhe abgezogen werden können. 

Das Urteil des Handelsgerichts Wien ist rechtkräftig.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Versicherungsnehmer? Was können Sie tun?

„Durch dieses Urteil wird es Ihnen als Versicherungsnehmer ermöglicht, von der Versicherung die zu Unrecht abgezogenen Kostenanteile zurückzufordern. Es wird betroffenen Versicherungsnehmern daher angeraten, die vorhandenen Versicherungsverträge von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und die Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Kosten erklären zu lassen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger weiter. 

Betroffene Versicherungsnehmer können unter 

https://lebensversicherung-ausstieg.de/jetzt-pruefen-lassen/ 

Kontakt mit der Kanzlei Dr. Greger & Collegen aufnehmen und die Versicherungsverträge zur Überprüfung einreichen. 

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