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friedola Gebr. Holzapfel GmbH
Der nächste Emittent einer Mittelstandsanleihe beruft eine Anleihegläubigerversammlung ein: die friedola Gebr. Holzapfel GmbH, die im April 2012 die Anleihe WKN: A1MLYJ / ISIN: DE000A1MLYJ mit einem geplanten Emissionsvolumen von 25 Mio. Euro, begeben hat, hat Anfang dieser Woche zu einer Anleihegläubigerversammlung eingeladen.
Am 01.10.2015 sollen die Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sowie über eine Laufzeitverlängerung und eine Zinsreduzierung abstimmen.
Neben anderen Maßnahmen beabsichtigt das Unternehmen durch die geplanten Änderungen der Anleihebedingungen, die Bilanzstruktur einschließlich der Eigenkapitalausstattung, ausreichende Liquidität und die Profitabilität wiederherzustellen. Konkret ist geplant, die Laufzeit der Anleihe bis zum 10.04.2020, also drei Jahre, zu verlängern. Gleichzeitig soll der Kupon für drei Jahre drastisch reduziert werden. So plant das Unternehmen für 2016 und 2017 lediglich 1% und 2018 2% Zinsen zu bezahlen. 2019 und 2020 soll dann wieder der ursprüngliche Zinssatz gelten. Im Gegensatz zu anderen Unternehmen wird den Anleihegläubigern hier – wenn auch etwas wage – eine Kompensation in Aussicht gestellt: Beabsichtigt wird, den Anleihegläubigern einen verbindlichen Besserungsschein oder ein „sonstiges Instrument zur Wertaufholung“ anzubieten.
Auch wenn das Unternehmen eine Kompensation für die geplanten Einschnitte anbietet, so ist doch allein die Tatsache, dass das Unternehmen seine Anleihe restrukturieren muss, bedenklich. Zu oft haben solche Maßnahmen in der Vergangenheit für andere Anleiheemittenten nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die von FOCUS „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ 2013 in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und bereits zahlreiche Anleihegläubiger vertritt, empfiehlt, die rechtlichen Möglichkeiten von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. „Eine Änderung der Anleihebedingungen, wie sie die friedola Gebr. Holzapfel GmbH plant, stellt unserer Ansicht nach eine sogenannte „allgemeine Schuldenregelung“ dar, die nach den Anleihebedingungen zur Kündigung berechtigt“, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger. Damit wäre das Unternehmen zur Rückzahlung des Nominalbetrags zuzüglich der bislang aufgelaufenen Zinsen verpflichtet. Betroffene Anleihegläubiger können unter
www.dr-greger.de/aktuelles/mittelstandsanleihen/geschaedigten-pool
Kontakt zur Kanzlei aufnehmen und ihre Ansprüche und Möglichkeiten individuell prüfen lassen.
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