Aktuelles
INFINUS-Gruppe
Nach dem Insolvenzantrag des Haftungsdachs Infinus AG Finanzdienstleistungsinstituts vom 07.03.2014 stellt sich nunmehr für Anleger der Infinus-Gruppe die Frage nach der weiteren Vorgehensweise. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche für etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von Falschberatung einzutreten hat. Insofern eröffnet sich für die geschädigten Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit abgesonderter Befriedigung bei haftpflichtversicherten Schadensersatzforderungen.
Der Gesetzgeber schützt Gläubiger, welche eine Schadensersatzforderung gegenüber einem haftpflichtversicherten Insolvenzschuldner besitzen, über das in der Vorschrift des §110 VVG enthaltene Absonderungsrecht. Durch die Absonderung nach § 110 VVG wird dem geschädigten Gläubiger ein Vorzugsrecht gegenüber den übrigen Gläubigern eingeräumt. Dies bedeutet, dass er vor allen anderen Insolvenzgläubigern befriedigt wird.
Wir empfehlen daher allen Anlegern der sogenannten Infinus-Gruppe, ihre Ansprüche schnellstmöglich geltend zu machen.
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