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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

24.07.2019

Kündigung von Sparverträgen

Worauf betroffene Sparer achten müssen

Immer mehr Banken und Sparkassen kündigen hochverzinste alte Sparverträge ihrer Kunden. Von der Kündigungswelle sind tausende Sparer betroffen. Allein die Sparkasse Nürnberg hat Presseberichten zufolge rund 21.000 Verträge gekündigt. Begründet wird dieses Vorgehen mit der aktuellen Niedrigzinsphase. Jetzt soll durch die Kündigungen ein enormes Einsparpotential zu Lasten der eigenen Kunden realisiert werden. Die Sparkassen verkennen jedoch, dass ihren Kunden aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln möglicherweise Nachforderungen in nicht unerheblicher Höhe zustehen könnten.

Doch die betroffenen Kunden sind nicht schutzlos gestellt. Zwar stützen sich die Banken und Sparkassen bei den Kündigungen auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18), in dem die Kündigung eines Sparvertrages nach dem Ablauf von 15 Jahren als rechtmäßig angesehen wurde.  

Das muss aber nicht bedeuten, dass die Kündigung jedes Sparvertrages rechtmäßig ist. Denn die Banken und Sparkassen haben in den 90er und 2000er Jahren unterschiedliche Vertragsmodelle angeboten, die teils erheblich von dem Vertrag abweichen, über den der Bundesgerichtshof urteilte. 

Das Urteil erging nur zu einem speziell ausgestalteten Vertrag. Betroffen war ein „S-Prämiensparen flexibel“-Vertrag der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, bei dem weder eine feste Laufzeit noch eine Mindestlaufzeit vereinbart war und bei dem nach Ablauf von 15 Jahren die höchste Prämienstufe erreicht war. 

Ist etwa, wie in vielen anderen Verträgen, eine feste Vertragslaufzeit oder eine längere Ansparperiode vereinbart worden, muss sich die Sparkasse nach Ansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen an diesen Vereinbarungen festhalten lassen. Eine Kündigung nach 15 Jahren Vertragslaufzeit wäre in diesen Fällen rechtswidrig.  

Es bedarf demnach einer genauen Prüfung, ob der im Einzelfall gekündigte Vertrag überhaupt von der aktuellen BGH-Rechtsprechung erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, sollte gegen die Kündigung mit geeigneten Maßnahmen vorgegangen werden. 

Sollten auch Ihre Sparverträge von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sein, können Sie sich unter Angabe des Stichwortes „Sparvertrag“ auf der Internetseite 

https://www.dr-greger.de/kontakt/  

bzw. unter der E-Mail-Adresse  

Sparvertrag@remove-this.dr-greger.de  

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