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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

02.08.2011

Landgericht München I rät Unicredit Bank AG in Swap-Angelegenheit zu Vergleichsabschluss

Nach Abschluss des am 01.08.2011 stattgefundenen Beweisaufnahmetermins vor dem Landgericht München I konnte insbesondere der von der Münchener Rechtsanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen vertretene Kläger, der Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebes im süddeutschen Raum, aufatmen. Nach erster Einschätzung des Gerichts wird der Betrieb wohl einen Großteil seiner gegenüber der HypoVereinsbank bestehenden Verbindlichkeiten aus Swap-Verträgen nicht zu erfüllen haben. Damit wären sowohl die Existenz des Betriebes als auch mehr als 200 Arbeitsplätze gesichert.

Dem bayerischen Unternehmen wurden in den Jahren 2007 und 2008 von seiner Hausbank, der HypoVereinsbank, mehrere sogenannte Cross-Currency-Swap Verträge empfohlen. Bezweckt war mit diesen Verträgen die Zinsoptimierung von bestehenden und ggf. neu abzuschließenden Darlehensverträgen. Im Unterschied zu den Prognosen der Bank entwickelten sich die Geschäfte jedoch anders als vorgestellt: Im Laufe der vergangenen Jahre summierte sich der negative Marktwert der drei Swapverträge auf über 3 Mio. EUR. Eine Realisierung dieses Verlustes wäre für das Unternehmen existenzbedrohend gewesen.

Wie sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt hat, wurden dem Betrieb für die Beurteilung des Risikos wesentliche Hinweise und Informationen vorenthalten. So wurde im Rahmen der Beratungsgespräche beispielsweise nicht erwähnt, dass bei derartigen Geschäften ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht und dass die Kreditabteilung der Bank das Kreditrisiko der empfohlenen Swapverträge intern bereits von Anfang an exakt beziffert und damit das Risiko intern bewertet hat.


Laut Ansicht der vorsitzenden Richterin war die Beratung wohl nicht anleger- und objektgerecht. Die beratende Bank hätte dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen müssen, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern real und ruinös sein kann.

Diese Vorgaben des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Beratungsintensität und der Beratungspflichten hat die HypoVereinsbank bei den konkret verhandelten Geschäftsabschlüssen nach Ansicht der erkennenden Kammer des Landgerichts München I wohl nicht beachtet. Insbesondere gaben die Richter zu erkennen, dass die von der Bank im konkreten Fall verwendeten Päsentationsunterlagen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht ausreichend gewesen sein dürften. Dem klägerischen Betrieb gegenüber wurde der Anschein erweckt, dass derartige Geschäfte ein überschaubares Risiko haben und dass dieses kalkulierbar sei. Gerade weil der Anleger für derartige Geschäfte kein Geld in die Hand nimmt, um Gewinne zu erzielen oder Zinsen zu optimieren, sei dieser besonders aufklärungsbedürftig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger weist unter Bezugnahme auf die gestrige Verhandlung darauf hin, dass bei derartigen Geschäften eine dreijährige Verjährungsfrist im Raum steht. Deshalb sollten geschädigte Swap-Anleger zur Vermeidung von Nachteilen eventuell bestehende Ansprüche gegen ihre beratende Bank möglichst zeitnah von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.

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