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Laurèl GmbH
Nachdem die erste Gläubigerversammlung am 31.08.2015 an der fehlenden Beschlussfähigkeit scheiterte, hat das Unternehmen aus Aschheim bei München nun zu einer zweiten Versammlung eingeladen. Gleichzeitig wurden die Tagesordnungspunkte geändert: Statt die Laufzeit um drei Jahre zu verlängern, die laufende Zinszahlung auszusetzen und die Verzinsung für die nächsten drei Zinsperioden herabzusetzen, plant das Unternehmen nun einen Gemeinsamen Vertreter wählen zu lassen, der gleichzeitig dazu ermächtigt werden soll, über die Stundung bzw. Verringerung der Verzinsung zu entscheiden. Außerdem soll der Gemeinsame Vertreter dazu ermächtigt werden, auf Kündigungsrechte aufgrund nicht gezahlter Zinsen (§ 3 (a) der Anleihebedingungen) zu verzichten. Als Gemeinsamer Vertreter wird nun nicht mehr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vorgeschlagen, sondern die One Square Advisory Services GmbH.
Aus Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger stellt die geplante Wahl des Gemeinsamen Vertreters mitsamt den weitreichenden Ermächtigungen einen deutlichen Einschnitt in die Rechte der Anleihegläubiger dar. Scheinbar ist das Unternehmen nicht gewillt, den Anleihegläubigern in Krisenzeiten noch die gleichen Rechte zuzugestehen wie bei der Emission der Anleihe. Dass außerdem nicht die Anleihegläubiger selbst einer Stundung bzw. Herabsetzung der Verzinsung zustimmen sollen, sondern dies über einen Gemeinsamen Vertreter geschehen soll, stellt nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger außerdem eine Umgehung des Kündigungsrechts für den Fall einer „allgemeinen Schuldenregelung“ dar: „Das Unternehmen macht damit deutlich, dass es sich nicht mehr an seine eigenen Spielregeln halten will und plant offensichtlich eine Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger. Andernfalls müsste der Gemeinsame Vertreter nicht ermächtigt und bevollmächtigt werden, auf Kündigungsrechte im Fall nicht gezahlter Zinsen zu verzichten.“
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die von FOCUS „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ 2013 in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und bereits zahlreiche Anleihegläubiger dieser und anderer Mittelstands-Emittenten vertritt, empfiehlt betroffenen Anleihegläubigern, der geplanten Wahl eines Gemeinsamen Vertreters nicht zuzustimmen. Damit werden weitreichende Befugnisse aus der Hand gegeben, ohne die Möglichkeit zu haben, die Handlungen des Gemeinsamen Vertreter überprüfen und hinterfragen zu können.
Wir empfehlen, die Interessen zu bündeln. Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger wird persönlich auf der Anleihegläubigerversammlung anwesend sein und dort die ausschließlichen Interessen der Anleihegläubiger vertreten.
Wenn auch Sie die Interessenvertretung durch die Kanzlei Dr. Greger & Collegen wünschen, können Sie sich über folgenden Link
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