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LG Hamburg, Urteile vom 01.03.2012 in Sachen ALAG
In zwei am 01.03.2012 verkündeten Entscheidungen hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg erstinstanzlich zwei von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen ALAG-Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zugesprochen. Damit folgte das Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Greger & Collegen, wonach der dem dortigen Beratungsgespräch zugrundeliegende Emissionsprospekt zumindest nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen in der Beteiligungsform „Classic“ im Falle der Insolvenz der ALAG als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden können und vom atypisch stillen Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten.
Unschädlich ist dabei die Tatsache, wonach der Emissionsprospekt dem jeweiligen Anleger weder bei der Beratung noch nach der Zeichnung übergeben wurde. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es ausreichend ist, wenn der Prospekt Grundlage der Schulung der Vertriebsmitarbeiter war und der jeweilige Anleger bestimmungsgemäß auf Grundlage des Prospekts geworben werden sollte, da dann der Prospektfehler notwendigerweise in das einzelne Werbegespräch mit einfließen würde. Dies hätte nach Ansicht des Gerichts zur Folge, dass sich Prospektfehler in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen würden und genau so wirken, als wenn dem jeweiligen Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlageberater geführt hätte, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte.
Diese aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg bestätigt die seit vielen Jahren vertretene Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Greger & Collegen und hat nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger möglicherweise auch positive Auswirkungen auf andere Beteiligungen, denen vergleichbar gestaltete Emissionsprospekte aus demselben Emissionshaus zugrunde liegen. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Gerichte, die vergleichbar gestaltete Emissionsprospekte anderer Beteiligungsgesellschaften zu prüfen haben, sich dieser Rechtsauffassung anschließen und auch dort derartige Prospektfehler bestätigen“, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger.
Betroffenen Anlegern sei geraten, sich in vergleichbaren Angelegenheiten an einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertritt bereits mehrere hundert Anleger in derartigen Verfahren und konnte für sie bereits gute Erfolge erzielen.
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