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LG München I (34. Zivilk.) hält kurze Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. auf Cross-Currency-Swapgeschäfte für nicht anwendbar.
Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12.09.2011 festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche eines Anlegers, dem von seiner Bank sog. Cross-Currency-Swap-Verträge (CCS) zur Zinsoptimierung empfohlen wurden, nicht verjährt sind.
Die von der Bank erhobene Einrede der Verjährung, die sich auf die besondere Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG a.F. stützte, würde im Falle der streitgegenständlichen Derivategeschäfte nicht eingreifen, da es bei derartigen Swapverträgen gerade zu keinem Erwerb eines Wertpapiers kommt.
Das erkennende Gericht qualifiziert den Swapvertrag - wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) - als Wettgeschäft. Der Schaden aus einer Wette würde sich laut Urteilsbegründung erst bei der Glattstellung realisieren. Dies hat zur Folge, dass nach Ansicht der erkennenden Kammer die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Falschberatung im Zusammenhang mit Swapverträgen ergeben, erst dann zu laufen beginnt, wenn auch ein Schaden eintritt. Das Gericht stellt somit auf die Schließung der jeweiligen Position ab.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen insbesondere gegen die Unicredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank) vertritt, weist unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung darauf hin, dass unabhängig von dem Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse negativ verlaufende Swapverträge von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüft werden sollten.
Anleger, die mit derartigen Swapverträgen (CCS, CRS, …) bereits Verluste erlitten haben oder mit aktuell negativen Marktwerten konfrontiert sind, sollten sich nicht damit abfinden und auf Besserung der Märkte hoffen, sondern einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, der möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung überprüfen und gegebenenfalls durchsetzen wird.
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