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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

19.01.2012

Medical Clerical

Welche Möglichkeiten haben enttäuschte Anleger?


Wir möchten im Folgenden über die Möglichkeiten eines Vorgehens gegen die Clerical Medical informieren. Die Lebensversicherungsverträge der Clerical Medical und deren unterschiedliche Ausgestaltung sind uns bereits bekannt. Wir haben hier die aktuelle Rechtsprechung, die bereits zahlreich gegen die Clerical Medical vorliegt, gesichtet und anhand dieser die Sach- und Rechtslage geprüft.

Vorliegend gibt es mehrere Möglichkeiten gegen die Clerical Medical vorzugehen:


1.    Zum einen gibt es die Möglichkeit auf Erfüllung des Vertrags zu klagen und hiernach die Auszahlung der versprochenen Entnahmen zu verlangen. Grundsätzlich wurde auf den jeweiligen Zeichnungsscheinen die Höhe der gewünschten Entnahmen angegeben. Aufgrund der Entwicklung der Lebensversicherungen wurden diese aber im Laufe der Jahre von der Clerical Medical reduziert und nur deutlich geringere Ausschüttungen an den Versicherungsnehmer gezahlt. Das OLG Stuttgart (Az: 7 U 144/10) hat in einer aktuellen Entscheidung die Clerical Medical zur Auszahlung der auf dem Versicherungsschein angegebenen Entnahmen verurteilt. Das Gericht sah darin keine nur unverbindliche Musterberechnung, sondern ein verbindliches Leistungsversprechen der Gesellschaft auf Zahlung dieser Entnahmen als gegeben an. Die Leistung, so das Gericht, habe die Clerical Medical unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung an den Anleger zu erbringen. Dieser Ansicht hat sich auch das Landgericht Koblenz (Az: 16 O 330/10) angeschlossen. Auch das OLG Frankfurt am Main ist wohl ebenfalls dieser Rechtsmeinung.

Das OLG Dresden (Az: 7 U 1358/09; noch nicht rechtskräftig) hat in diesem Zusammenhang auch die Freistellung von den bestehenden Kreditverbindlichkeiten gewährt.


2.    Des Weiteren steht auch der Weg auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung gegenüber der Clerical Medical offen. Das OLG München hat in zwei aktuellen Entscheidungen vom 07.07.2011 die Clerical Medical zum Schadensersatz verurteilt, da diese den Anleger über den zu erwartenden Versicherungsverlauf nicht ausreichend aufgeklärt bzw. die voraussichtliche Entwicklung zu positiv dargestellt habe.

Ebenso sieht es das OLG Karlsruhe in seinen Entscheidungen vom 02.08.2011. In diesen sieht das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung vor allem darin, dass Clerical Medical in ihren Musterberechnungen mit 8,5 % Rendite gerechnet hat, obwohl sie selbst in ihren Vertrags- bzw. Versicherungsunterlagen nur noch von Renditen in Höhe von 6 % ausgegangen ist. Hierüber hätte der Anleger nach Ansicht der Richter aufgeklärt werden müssen. Der Anleger habe sich an der Musterberechnung orientiert und ist somit von falschen Voraussetzungen bei Vertragsschluss ausgegangen, so das Gericht.

Dieser Ansicht wird sich wohl auch das OLG Frankfurt am Main anschließen. Dieses sieht darüber hinaus in der Werbung mit zweistelligen Vergangenheits-renditen, obwohl diese in der Vergangenheit wohl gar nicht erreicht wurden, eine Aufklärungspflichtverletzung der Clerical Medical, die zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen kann.


3.    Des Weiteren wird sich am 08.02.2012 erstmals der Bundesgerichtshof mit dem Problemkreis der Kapitallebensversicherungen der Clerical Medical befassen. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geht es um eine sog. „Wealthmaster Noble“ mit einer Einmalprämie. Zu klären ist insbesondere, ob sich Clerical Medical an im Versicherungsschein angegebene Auszahlungen halten muss.

Es sind vor dem Bundesgerichtshof ca. 30 weitere Verfahren anhängig.


Um die Verjährung bestehender Ansprüche zu vermeiden, sollte möglichst rasch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um mögliche Ansprüche überprüfen zu lassen und diese gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Sofern Interesse an der Vertretung durch unsere Kanzlei besteht, sollten sich Anleger zeitnah bei uns melden.


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