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MPC Capital AG
Zahlreiche Anleger diverser Schiffs- und Lebensversicherungsfonds aus dem Hause MPC Capital AG erhielten in den vergangenen Tagen Post der MPC-Treuhandgesellschaft TVP. Ihnen wurde nahegelegt, dass sie auf Ansprüche in insgesamt zweistelliger Millionenhöhe verzichten sollen. Anderenfalls sei eine Insolvenz des Emissionshauses MPC Capital AG nicht auszuschließen.
Bis zum 21. Dezember dieses Jahres besteht für die betroffenen Anleger nun die Gelegenheit, über den Vorschlag des Emissionshauses abzustimmen. Sofern dem Vorschlag der MPC Capital AG gefolgt wird, wäre diese zwar von den Millionenlasten befreit, andererseits würden jedoch die einzelnen Anleger mit diesen finanziellen Lasten konfrontiert, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. Er rät deshalb zu einer genauen Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile und um Kontaktaufnahme mit einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den jeweiligen Gesellschaften, an denen sich die Anleger mit ihrer Kapitaleinlage beteiligen, um juristisch und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen handelt, hat die Insolvenz eines Emissionshauses grundsätzlich zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf das Kapitalanlageobjekt. Das Beteiligungsobjekt selbst steht im Eigentum der Beteiligungsgesellschaft und fällt deshalb nicht in die Insolvenzmasse des Emissionshauses.
Kritisch wird es jedoch stets dann, wenn sich das Emissionshaus selbst in die Fondsgeschäfte eingeschaltet hat. Laut Angaben des Emissionshauses MPC Capital AG wurden in der Vergangenheit hinsichtlich der Vorfinanzierung von Sachwerten in den Segmenten Immobilie, Schiff und Energie für geschlossene Beteiligungsmodelle selbstschuldnerische Bürgschaften und Platzierungsgarantien ausgegeben und übernommen. Im Rahmen sogenannter Platzierungsgarantien, die von MPC abgegeben wurden, hat das Emissionshaus zugesagt, eventuelle Finanzlücken in den jeweiligen Fonds zu schließen, falls das erforderliche Eigenkapital bei den Anlegern nicht vollständig eingesammelt werden kann.
Es besteht nun die konkrete Gefahr, dass die gegebenen Garantien und Bürgschaften nicht mehr eingehalten werden können und letztendlich die jeweiligen Anleger das finanzielle Risiko zu tragen haben.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger, der bereits zahlreiche Anleger im Zusammenhang mit diversen notleidenden Schiffsbeteiligungen anwaltlich vertritt, rät betroffenen Anlegern, sich in dieser Angelegenheit an eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um eine kompetente und professionelle Unterstützung bei der Durchsetzung der Anlegerinteressen sicherzustellen.
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