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Oberlandesgericht München setzt Maßstäbe für ordnungsgemäße Swap-Aufklärung
Der für das Verfahren zuständige Senat stellt in seinem Hinweisbeschluss fest, dass der Kunde detailliert über die Entwicklungspotenziale, also über Prognosen hinsichtlich der beiden beteiligten Volkswirtschaften, aber auch hinsichtlich drohender, wirtschaftlich eigentlich nicht fundierter Einflussnahmen („freies Spiel der Finanzmärkte“) aufzuklären ist. Eine derartige Aufklärung hat naturgemäß nicht nur einmal allgemein zu erfolgen, sondern für jeden Swapvertrag mit unterschiedlichen Währungspaaren individuell und gesondert – und dies auch nicht nur hinsichtlich des Verhältnisses der beiden Währungspaare (insbesondere in der Zukunft) zueinander, sondern auch hinsichtlich der beiden ebenfalls zukunftorientierten Zinssätze.
Das Gericht weist ferner darauf hin:
„Sollte dies aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein (etwa weil verlässliche Prognosen nicht zur Verfügung stehen), hat eine unmissverständliche Aufklärung des Kunden darüber zu erfolgen, dass er sich an einem Glücksspiel beteiligt.“
Darüber hinaus wirft das Gericht der beklagten Bank auch eine Verharmlosung der tatsächlichen Risiken vor. Nach Ansicht des Gerichts hätte eine hinreichende Aufklärung dazu führen müssen, dass der Kunde in der Lage gewesen wäre, das volle Risiko, somit das theoretisch der Höhe nach unbegrenzte Risiko, zu überschauen und als womöglich nicht sehr wahrscheinlich, jedenfalls aber plausibel vorherzusehen. In diesem Zusammenhang konkretisiert das Gericht die Aufklärungspflicht der Bank wie folgt:
„Der Kunde muss darüber belehrt werden, dass er die Erfolgsaussichten nicht allein auf der Grundlage seiner eigenen Erkenntnisse einschätzen kann, sondern dass er hierfür die Ergebnisse von anerkannten Bewertungsmodellen benötigt.“
Zu diesem Zweck sind dem Kunden beispielsweise all diejenigen Ergebnisse zur Verfügung zu stellen, die der bankinternen volkswirtschaftlichen Research-Abteilung vorlagen. Die Bank wäre verpflichtet gewesen, ihren Kunden den im Wesentlichen identischen Wissensstand zu vermitteln, der auch bei ihr vorhanden war.
„Dass es in diesem Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung zum Abschluss derartiger Verträge häufig nicht mehr kommen wird, liegt auf der Hand, entbindet die Beklagte aber nicht von ihrer Beratungspflicht.“, so der zuständige Senat des Oberlandesgerichts.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger reihen sich diese deutlichen Hinweise in eine Vielzahl von erfreulichen aktuellen Entscheidungen zu Gunsten der geschädigten Swapkunden ein und geben zahlreichen weiteren Opfern Hoffnung auf eine positive Wende der ruinösen Swap-Geschäfte.
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