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OLG Hinweisbeschluss in Sachen SWAPS
In einem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen geführten Klageverfahren gegen die UniCredit Bank AG wegen Swapgeschäften weist der zuständige Richter des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München darauf hin, dass die damalige HypoVereinsbank ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung in mehrfacher Hinsicht verletzt haben dürfte.
Da es sich bei dem streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap um ein Geschäft ohne absichernden Hintergrund handelt, würde es sich nach Ansicht des Gerichts um ein Geschäft mit Wettcharakter handelt. Vor diesem Hintergrund sei bereits der Ausgangspunkt als „Zins- und Währungsmanagement“ irreführend, so das Gericht. Gerade der Wettcharakter und das unbegrenzte Verlustrisiko derartiger Finanzprodukte würde eine sorgfältige Ermittlung der Risikobereitschaft der jeweiligen Interessenten erfordern. Bereits diese Pflicht sei von der Bank verletzt, da mit den Kunden im Rahmen der Geschäftsabschlüsse zu besprechen gewesen wäre, welches konkrete Verlustrisiko sie in welcher konkreten Größenordnung zu tragen bereit gewesen wären.
Daneben sei mit den jeweiligen Kunden eine Bewertung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten von Zins und Währungen zu besprechen. Sofern eine solche Bewertung nicht möglich sei, müsste auch hierüber eine unmissverständliche Aufklärung erfolgen.
Der Senat stellt in dem Hinweisbeschluss weiterhin fest, dass seiner Ansicht nach zumindest eine Stopp-Loss-Strategie hätte festgelegt werden müssen, um mit Hilfe eines vorab bestimmten Maximalverlusts einen rechtzeitigen Ausstieg zu gewährleisten.
Zur Thematik des anfänglichen negativen Barwerts weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Aufklärung hierüber wohl eher zu bejahen als zu verneinen sei. Der Senat begründet dies damit, dass die Bank im Rahmen des Beratungsverhältnisses die Pflicht hat, Empfehlungen ausschließlich im Kundeninteresse auszusprechen. Eine eigene Beurteilung dieser Interessens-ausrichtung sei den Bankkunden jedoch nur dann möglich, wenn ihnen mitgeteilt wird, wie der Markt ihr jeweiliges Wettrisiko beurteilt. Der CCS-Vertrag war von Beginn an so zugunsten der beklagten Bank gepreist, dass sie im Gegensatz zum Kunden ihr Risiko sofort mit Gewinn an den Markt abgeben kann. Der Kunde erkennt also nicht, dass seinem Vertragspartner das Risiko des Wettgeschäfts unter Unständen zu hoch ist und er lediglich am sofortigen Ausstieg durch Verkauf des Vertrages verdienen will.
Sofern es in diesem Verfahren zu einem Urteil kommt, ist zu erwarten, dass die Bank hier unterliegt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der nicht nur zahlreiche durch Swapverträge geschädigte Privat- und Geschäftskunden, sondern auch Kommunen vertritt und berät, sieht sich durch diesen bemerkenswert deutlichen Hinweisbeschluss bestätigt, wonach nicht selten millionenschwere und ruinöse Forderungen von Banken aus diversen Swapgeschäften nicht ungeprüft erfüllt werden sollten. Die Einschaltung eines auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalts zahlt sich in der Regel aus, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger.
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