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OLG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2011 - 9 U 11/11
Das Oberlandesgericht Stuttgart spricht in seinem Urteil vom 14.12.2011 (Az. 9 U 11/11) klare Worte: Die in diesem Verfahren beklagte Bank hat in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht nur ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, sondern auch keine anlegergerechte Beratung geleistet und ist deshalb ihrem CCS-Kunden gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Die Argumentation der zuständigen Richter ist für eine Vielzahl geschädigter Swap-Anleger hochinteressant, da das Urteil zahlreiche Anleger bestätigt, die sich von ihrer Bank falsch beraten fühlen.
Grundsätzlich sind Banken ihren Kunden gegenüber verpflichtet, vor Abgabe einer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen.
Diese Verpflichtung konkretisiert das Oberlandesgericht dahingehend, dass Banken nicht unterstellen dürfen, dass ihre Swap-Kunden das theoretische Maximalrisiko tragen wollen. Die jeweiligen Berater wären verpflichtet gewesen, die konkrete Verlustbereitschaft ihrer Kunden zu erfragen.
Darüber hinaus hätte es eines Hinweises darauf bedurft, dass derartige CCS-Geschäfte ein effektives Risikomanagement erforderlich machen und hierfür auf Seiten des Anlegers bei eigener Unfähigkeit zur Ermittlung des jeweiligen Marktwerts eine verbindliche professionelle Unterstützung benötigt wird.
Das Oberlandesgericht Stuttgart führt hierzu aus:
„Bei der Empfehlung von spekulativen Swap-Verträgen mit hohen Gewinnchancen und Verlustrisiken muss der Anlageberater daher abklären, mit welchem Ertrag der Kunde auf Grund seiner persönlichen Einschätzung der Marktentwicklung rechnet und bis zu welcher Höhe er bereit ist, Verluste in Kauf zu nehmen, um festzustellen, ob ein darauf ausgerichtetes Risikomanagement möglich ist. Er muss sich vergewissern, dass der Anleger nicht dem Irrtum unterliegt, dieses Risikomanagement laienhaft auf der Grundlage der Beobachtung eines Basiswertes (…) durchführen zu können. Der Anlageberater muss sich überzeugen, dass der Anleger in der Lage ist, eigenverantwortlich zur Berechnung des Marktwertes und zur Risikoanalyse komplexe Berechnungen anzustellen oder sich bewusst ist, diesbezüglich verbindliche professionelle Unterstützung zu benötigen.“
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart bereits eine nicht anlegergerechte Beratung vor, die zum Schadensersatz berechtigt.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, der insbesondere gegen die damalige HypoVereinsbank bereits zahlreiche Klagen eingereicht hat, sollten Verluste aus derartigen Swapgeschäften nicht akzeptiert werden. Insbesondere auch aufgrund der klaren Vorgaben des Oberlandesgerichts Stuttgart bestehen gute Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bzw. zur Durchsetzung von Freistellungen von Zahlungsverpflichtungen.
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