Aktuelles
OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011 - 9 U 129/10
Banken, die ihre Kunden bezüglich Kapitalanlagen beraten, dürfen diesen nicht verheimlichen, dass sie für die Vermittlung der Kapitalanlage eine Provision erhält. Klärt die Bank im Rahmen der Zeichnung eines Investmentfonds nicht über Rückvergütungen auf, die sier erhält, stehen Anlegern gegenüber der sie beratenden Bank Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Beratungsvertrages zu.
Da von einer Bank detaillierte Kenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus Bankgeschäften ergeben, erwartet werden können, kann sich die Bank nicht auf einen Rechtsirrtum über ihre Aufklärungspflicht berufen.
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