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POC Proven Oil Canada
Anleger, die ihre Ersparnisse in POC-Fonds (POC Eins GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Natural Gas 1 GmbH & CO. KG und POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG) investiert haben, erhielten in den vergangenen Jahren bereits mehrere unangenehme Nachrichten. Nachdem im Jahr 2013 die kanadischen Objektgesellschaften zusammengelegt wurden und im Jahr 2014 keine Ausschüttungen mehr flossen, erreichte die Anleger Anfang Juli 2015 ein weiteres Schreiben von ihrer Beteiligungsgesellschaft, in dem die POC-Fonds die für das Jahr 2013 geflossenen Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangt haben.
Derartigen Rückforderungsverlangen sahen sich bereits viele Anleger ausgesetzt, die sich von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertreten ließen. „Anleger sind bei der Rückforderung von Ausschüttungen allerdings nicht schutzlos gestellt“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. So hat z.B. der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11 zu Gunsten eines Anlegers entschieden, der sich ebenfalls Rückforderungsansprüchen einer Fondsgesellschaft ausgesetzt sah. Grundlage für ein Rückforderungsanspruch können die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sein. Ob der Anspruch gerechtfertigt ist oder nicht und gegebenenfalls eine Zurückweisung der Rückforderung angezeigt ist, lässt sich nach Prüfung der zugrunde liegenden Verträge beurteilen. „Ohne anwaltliche Prüfung des Rückzahlungsanspruchs sollte diesen Rückforderungen nicht nachgekommen werden“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.
„Unsere bisherigen Erfahrungen haben überdies gezeigt, dass den Anlegern die Investition in geschlossene Fonds in den überwiegenden Fällen ohne eine korrekte Aufklärung über die Risiken empfohlen wurde“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Anlegern, die im Anlageberatungsgespräch nicht hinreichend über die Risiken der Anlage (wie beispielsweise das Totalverlustrisiko) informiert wurden und hierauf ihre Investitionsentscheidung stützten, stehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beratungsinstitut bzw. dem Anlageberater zu.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013 „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kapitalanleger vertritt, rät den betroffenen Anlegern daher, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um Rückforderungsverlangen abzuwehren und Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Geschädigte POC-Anleger können sich über den folgenden Link direkt mit der Kanzlei Dr. Greger & Collegen in Verbindung setzen:
www.dr-greger.de/kontakt/beratung-fuer-anleger
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