Aktuelles
Schadensersatz bei Swap-Geschäften
Zinssatzswaps, Cross-Currency-Swaps, Currency-Related-Swaps, … - die Palette der Swap-Geschäfte, die Banken und Sparkassen in der Regel ihren „Premium-Kunden“ empfohlen haben, ist vielfältig. Gemeinsam ist all diesen Swapverträgen, dass sie nicht selten zu empfindlichen finanziellen Verlusten geführt haben bzw. aktuell noch führen.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnet swapgeschädigten Bank- bzw. Sparkassenkunden unterschiedliche Ansatzpunkte für die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Neben der Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert hat unabhängig von der Komplexität des Swapgeschäfts auch eine anleger- und anlagegerechte Beratung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass das empfohlene Swapgeschäft nicht nur zu der Risikobereitschaft, zu den Zielen und zu den Erfahrungen des jeweiligen Kunden passen müssen, sondern die beratende Bank oder Sparkasse muss ihren Kunden auch vollumfänglich über die Funktionsweise und die Risiken aufklären. Je komplexer und verlustträchtiger ein Swapgeschäft ist, desto detaillierter und vertiefter hat die Risikoaufklärung zu erfolgen.
Swapgeschädigte, die mit ihrer beratenden Bank oder Sparkasse verlustbringende Swapgeschäfte abgeschlossen haben, sollten die positive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anlass nehmen, um von einer hierauf spezialisierten Kanzlei die in Betracht kommenden Schadensersatzmöglichkeiten abklären zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Nichtaufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert wird von entscheidender Bedeutung sein, ob den anzugreifenden Swapgeschäften ein hierzu konnexes Darlehen zugeordnet werden kann oder nicht. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass bei unterlassener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert im Zweipersonenverhältnis alle nicht-konnexen Zinsswapgeschäfte angreifbar sind. Die Aufklärung hätte nicht nur darüber erfolgen müssen, dass der jeweilige Swapvertrag einen anfänglichen negativen Marktwert hat, sondern auch die konkrete Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes hätte Teil der Aufklärung sein müssen.
Aufgrund der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährung, die mit dem Abschluss des Swapvertrages beginnt und taggenau endet, sollte insbesondere im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen aus den Jahren 2007 und 2008 nicht länger gezögert werden und anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits bundesweit eine Vielzahl swapgeschädigter Bank- und Sparkassenkunden bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen konnte, bietet kompetente Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung Schadensersatzansprüchen.
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