Aktuelle Nachrichten und Meldungen

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

12.08.2014

Schneekoppe Lifestyle GmbH beantragt Schutzschirmverfahren

Anleihegläubigern können große Verluste drohen

Die Schneekoppe GmbH & Co. KG hat im September 2010 eine 6,45 % Anleihe (ISIN: DE000A1EWHX9, WKN: A1EWHX) mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 10 Mio. € emittiert.

Am 08.08.2014 hat die Schneekoppe Lifestyle GmbH, die einzige Kommanditistin der Emittentin, die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO beantragt. Damit soll nach Auskunft des Geschäftsführers Markus Klein gewährleistet werden, dass die Gesellschaft in den nächsten drei Monaten einen Sanierungsplan ausarbeiten kann, ohne die bisherigen Bemühungen zur Restrukturierung und Sanierung durch die im September anstehenden Zinszahlungen zu gefährden. 

Welche Folgen hat der Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens für Anleihegläubiger? 

Folgt das Gericht dem Antrag, ist zu erwarten, dass das Unternehmen die Anleihegläubiger kurzfristig kontaktiert. Die Anleihegläubiger werden vermutlich über einen noch zu wählenden gemeinsamen Vertreter gebeten werden, einer Änderung der Anleihebedingungen zuzustimmen. In vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit standen hier insbesondere die Zustimmung zur Stundung oder ein Verzicht auf Zinszahlungen im Raum. Denkbar ist aber auch ein Verzicht auf einen Teil der Anleiheforderung.

Die Anleihegläubiger könnten ohne eine Gläubigerversammlung zur Abstimmung aufgefordert werden. Die Einberufung einer Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund oder zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters kann aber auf Verlangen von 5 % des ausstehenden Anleihekapitals erzwungen werden. Insbesondere um nähere Informationen zu erhalten, kann dies sinnvoll sein.

Der Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens setzt unter anderem einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Damit können den Anleihegläubiger große Verluste, bis hin zum Totalverlust des von ihnen investierten Kapitals drohen. In diesem Zusammenhang können den Anleihegläubigern Kündigungsrechte zustehen, meint Dr. Stephan Greger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In Betracht kommen insbesondere die außerordentlichen Kündigungsrechte gemäß den Anleihebedingungen. Diese sehen unter anderem ein Kündigungsrecht vor, wenn die Zinsen aus der Anleihe nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werden oder wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet wird. Er rät betroffenen Anleihegläubigern, sich anwaltlich beraten zu lassen, um individuell überprüfen zu lassen, ob und falls ja auf welche Weise möglichst viel des investierten Kapitals gerettet werden kann.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kapitalanleger vertritt, rät den betroffenen Anleihegläubigern daher zur Einschaltung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts, um keine Zeit für die Sicherung der Ansprüche zu verlieren.

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