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SHB-Fonds
21.02.2013
SHB-Fonds auf Stimmrechtsjagd - Anleger sollen auf eigene Stimmrechtsausübung verzichten
Wenn es nach dem Willen der SHB-Geschäftsführung ginge, gäbe es scheinbar nur Anleger, die artig ihr Geld zur Verfügung stellen, geduldig die Entscheidungen der Geschäftsführung akzeptieren und darüber hinaus schweigend das weitere Schicksal ihrer Gesellschaft abwarten.
Anders ist es nicht zu verstehen, dass Anleger der SHB Altersvorsorge Fonds GmbH & Co. KG kürzlich aufgefordert wurden, bei der kommenden Abstimmung ihr komplettes Stimmrecht auf die Gründungsgesellschafterin zu übertragen. Mit diesem Ansinnen würden die Anleger auf ihr originäres Recht verzichten, im Rahmen der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger sollten Anleger diese Aufforderung kritisch hinterfragen und nicht unüberlegt handeln, da nicht auszuschließen ist, dass die Gründungsgesellschafterin weniger die Interessen der Anleger vertritt als vielmehr die der Geschäftsführung. Damit hätte diese freie Hand bei der Durchsetzung von Entscheidungen, die nicht zwingend zum Wohle der Anleger ausfallen könnten. Ein Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechts käme einer Entmündigung der Anleger gleich, so die Warnung von Rechtsanwalt Dr. Greger.
Denjenigen Anlegern, die nicht selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollen oder können, sei nahegelegt, ihr Stimmrecht auf eine neutrale Vertrauensperson zu übertragen. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass die Beschlussvorschläge der Geschäftsführung kritisch hinterfragt werden.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die sich auf die Vertretung der Interessen von Kapitalanlegern spezialisiert hat und bereits eine Vielzahl geschädigter SHB-Investoren anwaltlich vertritt, rät betroffenen Anlegern, sich an eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um eine kompetente und professionelle Unterstützung bei der Wahrung ihrer Rechte und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sicherzustellen.
Welche SHB-Fonds konkret von den strafrechtlichen Ermittlungen rund um die S&K Gruppe betroffen sind, lässt sich derzeit noch nicht exakt sagen, da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch andauern.
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