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Sparkasse-Prämiensparverträge: BaFin stellt sich auf Seite der Verbraucher
1. Was ist passiert?
„Am 14.05.2019 hat es der BGH den Sparkassen ermöglicht, Prämiensparverträge zu kündigen, wenn der Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht hat. Dieses Urteil ist für viele Sparer und Sparkassenkunden ein „Schlag ins Gesicht“, da diese darauf vertraut haben, eine langfristige Anlage getätigt zu haben“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen.
Bundesweit haben Sparkassen dieses Urteil zum Anlass genommen unzählige Prämiensparverträge zu kündigen. Durch dieses Vorgehen sind aber auch die Zinsberechnungen der Sparkassen in den Fokus gerückt.
„Nicht nur, dass Sparkassenkunden eine lukrative Anlage verloren haben, die betroffenen Prämiensparer mussten nunmehr auch feststellen, dass die Sparkassen den Prämiensparverträgen über Jahre hinweg offensichtlich zu wenig Zinsen gutgeschrieben haben. Der BGH hat bereits 2010 die auch heute noch geltenden Grundsätze für die Zinsanpassung bei variabel verzinsten Prämiensparverträgen aufgestellt. Wie nunmehr auch die BaFin in einer aktuellen Stellungnahme ausführt, hält sich gerade einmal eine Hand von Sparkassen an diese Grundsätze. Die weit überwiegende Anzahl der Sparkassen setzt sich über diese Rechtsprechung des BGH hinweg. Wie die BaFin festgestellt hat, haben die Sparkassen die Zinsanpassungen einseitig zu deren Gunsten geregelt und damit die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft bzw. gar nicht umgesetzt“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin Christiane Sostmeier von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen weiter.
2. Was können Sie tun?
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Sparkassenkunden eine Kündigung nicht einfach hinzunehmen und diese vielmehr zum Anlass zu nehmen, die Prämiensparverträge insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. „Vielen Sparkassenkunden ist nicht bekannt, dass es verschiedene Vertragsgestaltungen zu Prämiensparverträgen gibt und deshalb das Urteil des BGH nicht auf alle Vertragstypen uneingeschränkt anwendbar sein dürfte. Wie die aktuelle Stellungnahme der BaFin darüber hinaus deutlich macht, haben die Sparkassen auch bei der Zinsberechnung erhebliche Fehler gemacht, so dass dem Prämiensparvertrag im Ergebnis zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden. Eine mögliche Zinsdifferenz kann im drei- bis sogar vierstelligen Bereich liegen.“
Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen Prämiensparern, nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten und deren Prämiensparverträge fachkundig überprüfen zu lassen.
Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:
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