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Stadtsparkasse München hat in ihren Darlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet
Das Landgericht München I hat in einer Entscheidung vom 09.12.2014 erstinstanzlich festgestellt, dass eine von der Stadtsparkasse München im Jahr 2009 verwendete Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag unwirksam ist, so dass der Darlehensvertrag selbst heute und nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist noch widerrufen werden kann. Dies hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass eine bereits an die Sparkasse bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von dieser vollständig an den Darlehensnehmer zurückbezahlt werden musste. Das Urteil und insbesondere die Urteilsgründe haben weitreichende Folgen für die Widerrufsmöglichkeit von Darlehen aller Sparkassen und Banken.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Sparkasse die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung eigenmächtig verändert hatte. Damit konnte die Sparkasse nicht mehr auf den Inhalt und die Richtigkeit der gesetzlichen Musterbelehrung vertrauen.
„Um die gesetzlich bezweckte Verdeutlichung der Widerrufsmöglichkeit nicht zu beeinträchtigen, sind gemäß der Rechtsprechung insbesondere solche Zusätze zum Belehrungstext unwirksam, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.
Das Landgericht München I hat in der von der Stadtsparkasse München verwendeten Widerrufsbelehrung eine derartige Zusatzerklärung erkannt. Das Gericht führte hierzu aus:
„Auf Grund des Umfangs und der Komplexität dieser Erläuterungen sowie der Unbestimmtheit mancher dort formulierter Voraussetzungen kann bei dem Verbraucher, so er nicht ohnehin falsche Schlüsse zieht, zumindest der Eindruck entstehen, dass er die Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts und der Folgen des Widerrufs nicht sicher beurteilen kann, was bewirken kann, dass er von einem Widerruf absieht.“
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen rät allen Kreditnehmern, die ihr Darlehen gegen Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits vorzeitig abgelöst haben, die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung von hierauf spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen. In vielen Fällen kann der bezahlte Betrag von der jeweiligen Bank oder Sparkasse vollständig zurückgefordert werden.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013 „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, steht hierfür bundesweit gerne zur Verfügung.
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