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UDI-Gruppe: Weitere Insolvenzen / LG Bonn bestätigt Unwirksamkeit von UDI-Nachrangklausel
UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Unsere Kanzlei hatte bereits davon berichtet, dass die UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG am 05.04.2022 von einer neuerlichen Abwicklungsanordnung der BaFin betroffen war und damit gerechnet werden könne, dass dies zur Insolvenz der Gesellschaft führt. Es sieht nun ganz danach aus, als ob sich dieser Fall bewahrheitet. Mit Beschluss vom 04.05.2022 ist Herr Dr. Wallner, der schon von den vorangegangenen UDI-Insolvenzen bekannt ist, zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bestellt worden.
te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG
Wie den aktuellen BaFin-Mitteilungen entnommen werden kann, hat die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG am 02.05.2022 beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Auch hier geht die Kanzlei Dr. Greger & Collegen fest davon aus, dass dieser Vorgang in einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mündet.
Urteil des LG Bonn zu UDI-Nachrangklausel
Das LG Bonn bestätigte zwischenzeitlich, dass bestimmte Nachrangklauseln der UDI-Gesellschaften unwirksam sind. In einem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um die Nachrangklauseln der UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG. Das Gericht entschied, dass diese nicht dem Transparenzgebot genüge und damit eine unangemessene Benachteiligung des Anlegers darstellt. Es bestätigt im Wesentlichen die Rechtsansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen, dass die Nachrangklauseln unwirksam sind. Das (nicht rechtskräftige) Urteil, Az. 2 O 254/21, liegt der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vor und wird bei künftigen Zahlungsaufforderungsschreiben an die UDI-Gesellschaften berücksichtigt.
Wie schon mehrfach in der Vergangenheit von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen angemerkt wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass weitere Abwicklungsanordnungen der BaFin zu Gesellschaften der UDI-Gruppe erlassen werden und auch weitere Insolvenzeröffnungen folgen. Die bereits laufenden Insolvenzverfahren zeigen, dass die betroffenen UDI-Gesellschaften unterkapitalisiert sind und es ihnen nicht möglich ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Gerne prüfen wir Ihren Fall, ob Forderungen zu einer der UDI-Insolvenztabellen angemeldet werden können, oder – falls ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde – eine Zahlungsaufforderung in Betracht zu ziehen ist.
Bei Interesse an einer Vertretung, sowie an der Mitgliedschaft bei der kostenfreien Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an
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