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Urteil mit Signalwirkung: BGH bestätigt anlegerfreundliche Rechtsprechung zu Swap- Geschäften
Im konkreten Fall (Az. XI ZR 33/10) muss die Deutsche Bank ihrem Kunden mehr als einehalbe Million Euro Schadensersatz bezahlen. In der heute verkündeten Entscheidung stütztendie Richter den Schadensersatzanspruch unmissverständlich auf eine mangelhafte Aufklärungdes Kunden. Laut einer bereits veröffentlichten Pressemitteilung des BGH seien bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden müssein verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augengeführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein"theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung das Verlustrisiko real und ruinössein kann.
Der Regensburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. StephanGreger, der mehrere Privatanleger und mittelständische Unternehmen aufgrund erheblicherVerluste mit derartigen Zinswetten gegenüber den jeweiligen Banken vertritt, begrüßt für seineMandanten diese richtungsweisende Entscheidung und sieht in dem lange erwarteten Urteileine deutliche Signalwirkung. Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof, so Rechtsanwalt Dr. Greger, den Banken gegenüber klar und unmissverständlich zum Ausdruckgebracht, dass sie sich bei derartigen Swap-Verträgen in einen schwerwiegendenInteressenskonflikt begeben. Als Beraterin ist die Bank verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Mit diesem Grundsatz sind die empfohlenen Swap-Geschäfte in der Regel nicht in Einklang zu bringen, da im Rahmen dieser Zinswetten der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist. Für die Banken läuft das Geschäft somit stets dann günstig, wenn ihr Kunde Verluste erleidet. An diesem Interessenskonflikt können, so der BGH, auch Absicherungen durch sog. "Hedge-Geschäfte" nichts ändern.
Verluste, die durch Swap-Verträge entstanden sind, sollten nach Meinung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, nicht ausgesessen oder geschluckt werden. Insbesondere in Anbetracht der heutigen BGH-Entscheidung sollte im Einzelfall von Rechtsanwälten, deren Kernkompetenz auf Kapitalanlagerecht ausgerichtet ist, geprüft werden, inwiefernSchadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Banken durchgesetzt werden können.
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