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Vorsicht bei Auflösung von verlustreichen Swapverträgen
Bankkunden, denen in den vergangenen Jahren von ihrer Hausbank der Abschluss hochriskanter Swap-Verträge zur Zinssubventionierung oder zur Zinsoptimierung empfohlen wurde, sehen sich heute nicht selten enormen Verlusten, die teilweise existenzbedrohend sind, ausgesetzt. Die Swapverträge hatten in der Regel eine Laufzeit von 5 bis 10 Jahren und sollten - so die Prognose der Bankberater - zu lukrativen Zins- und Währungsgewinnen führen.
Dass sich diese Geschäfte jedoch ebenso gut in die negative Richtung entwickeln können, müssen zahlreiche Privat- und Geschäftskunden, denen diese Swapverträge von ihrer Bank als Privileg offeriert wurden, nun schmerzhaft erfahren. Bei einem Totalverlust ist das Risiko zumindest von Anfang an absehbar und damit kalkulierbar. Swapverträge - dies ist das fatale - kennen keine Verlustgrenze, so dass das Verlustrisiko nicht erfassbar und theoretisch unbegrenzt ist, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.
Möglicherweise wird nun auch den Banken das Verlustrisiko zu groß. Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, der in vergleichbaren Fällen bereits eine Vielzahl von mittelständischen Betrieben und Privatpersonen insbesondere gegen die HypoVereinsbank (Unicredit) vertritt, um für sie zu erreichen, dass sie von Zahlungsansprüchen der Bank freigestellt werden und Schadensersatz erhalten, stellt fest, dass derzeit verstärkt von den Banken sogenannte Auflösungsvereinbarungen angeboten werden. Mit der Zahlung eines von der Bank festgelegten Geldbetrages soll der Vertrag damit vorzeitig beendet werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger rät dabei jedoch zur Vorsicht. Derartige Auflösungsvereinbarungen sollten laut seiner Warnung nicht blind unterschrieben werden. Häufig enthalten derartige Vereinbarungen eine Klausel, wonach mit der Unterzeichnung alle gegenseitig bestehenden Ansprüche abgegolten sind. Damit verzichten die durch Swap-Verträge geschädigten Bankkunden möglicherweise auch auf eventuell bestehende Schadensersatzansprüche. Diese bestehen, wenn der beratenden Bank eine Aufklärungspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Insbesondere nach dem richtungsweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) stehen die Chancen hierfür gut.
Betroffenen Anlegern sei geraten, sich vor Unterzeichnung einer solchen Auflösungsvereinbarung an einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um diese und gegebenenfalls auch die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überprüfen zu lassen.
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