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Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen:

Seit 1999 vertritt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen bundesweit erfolgreich Privatpersonen und Unternehmen in den Bereichen Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht. 

Das Leistungsspektrum der Kanzlei Dr. Greger & Collegen umfasst unter anderem:

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Forderungsmanagement
  • Verbraucherrecht
  • Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen
  • Schiffsbeteiligungen / Container-Investments 
  • Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
  • Anleihen
  • Aktionärsklagen
  • Immobilienrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Schadensrecht, Haftpflicht- und Personenschäden

Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Durchsetzung von Forderungen und Schadensersatzansprüchen. Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen betreuen wir geschädigte Verbraucher auch in diversen Großverfahren.

Aktuelles

12.07.2012

Wegweisendes Urteil des OLG Karlsruhe in Sachen Erste Euro-Wert

Oberlandesgericht Karlsruhe weist Berufung der SEB AG in Sachen „Erste Euro-Wert Immobilienfonds“ zurück

Zahlreiche Anleger der „Erste Euro-Wert Immobilenfonds KG Frank & Schüller“ sehen sich derzeit bundesweit Klagen der SEB AG ausgesetzt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft sollen die jeweiligen Gesellschafter bislang erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen.

Zu Recht hat sich eine Vielzahl von Anlegern gegen diese Forderung zur Wehr gesetzt. Mit der aktuell vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich erstmals ein Gericht in zweiter Instanz mit diesem Sachverhalt beschäftigt und erfreulicherweise festgestellt, dass die SEB AG keinen Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen hat. Die Berufung der Bank gegen das ebenfalls klageabweisende Urteil in erster Instanz hatte somit keinen Erfolg und wurde zurückgewiesen. Der von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen sowohl erst- als auch zweitinstanzlich vertretene Anleger muss demzufolge die an ihn geflossenen Ausschüttungen nicht zurückbezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der für dieses Verfahren zuständige Senat des OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Haftung des Anlegers im streitgegenständlichen Verfahren aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Bank ausgeschlossen ist, da diese in erster Linie nicht die jeweiligen Anleger, sondern die Gesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen hat.

Der Senat führt hierzu aus,

„dass ein Gesellschafter-Gläubiger wegen solcher Forderungen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treue- und Rücksichtnahmeverpflichtung zunächst Ausgleich bei der Gesellschaft suchen muss, bevor er die Mitgesellschafter – unter Anrechnung seines eigenen Verlustanteils – in Anspruch nimmt.“

Nach Ansicht des Gerichts würde auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Grundsatz der subsidiären Haftung eingreifen, da die klagende SEB AG gegenüber den übrigen Kommanditisten besondere Treuepflichten trifft. Diese ergeben sich daraus, dass sie selbst als Initiatorin und Gründungsgesellschafterin aufgetreten sei und im konzernrechtlichen Verbund mit einer der Gesellschafterinnen der Komplementärin der Kommanditgesellschaft steht.

„Hieraus erwächst der Klägerin eine Verpflichtung gegenüber den übrigen Anlegern, auf deren Belange in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.“, so die Urteilsbegründung.

Die Konsequenz hieraus ist, dass die klagende Bank ihre Eigeninteressen bei der Verfolgung ihrer Gläubigerrechte zurückzustellen hat und primär die KG in Anspruch nehmen muss. Es sei nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der KG tatsächlich aussichtslos wäre.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der dieses wegweisende Urteil für seinen Mandanten erstritten hat, weist unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung darauf hin, dass seiner Ansicht nach Anleger, die mit derartigen Zahlungsansprüchen konfrontiert werden, diesen Forderungen nicht ungeprüft nachkommen sollten. Vielmehr sei es ratsam, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um die Rechtmäßigkeit derartiger Forderungen zu überprüfen.

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