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Wichtige Entscheidung zu Lebensversicherungen:
Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch, den 07.05.2014, ein wichtiges Urteil (Az.: IV ZR 76/11) für alle Lebensversicherten gesprochen, die sich von ihrem Versicherungsvertrag lösen wollen ohne auf die niedrigen Rückkaufwerte verwiesen zu werden.
In dem zu entschiedenen Fall hatte ein Versicherter noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages sein Widerrufsrecht ausgeübt unter Verweis, dass er nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Strittig war hier, ob die nationale Regelung des alten § 5a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach ein Widerspruchsrecht grundsätzlich auch ohne rechtmäßige Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, dem Europarecht entgegen steht.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, legte der BGH diese Frage mit Beschluss vom 28.03.2012 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor. Dieser hat die Vorlagefrage mit Urteil vom 19.12.2013 bejaht mit der Folge, dass der Versicherte den Vertrag wirksam widerrufen kann, der Vertrag damit nicht wirksam zustande kam und dem Versicherten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Prämien gegen die Versicherung zusteht. Dies gilt im Übrigen auch für Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherungen.
Versicherte, die sich von ihrem Lebensversicherungsvertrag lösen wollen und diesen zwischen den Jahren 1994 und 2008 abgeschlossen haben, sollten daher prüfen lassen, ob sie über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden sind und bzw. oder die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen erhalten haben.
„Ist die Belehrung unterblieben, können Versicherte auch nach Jahren noch ihr Widerrufsrecht ausüben und so ihren Vertrag nahezu vollständig rückabwickeln“, erklärt Rechtanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Stephan Greger. Der Gründer der auf Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Greger & Collegen rät allen betroffenen Versicherten, sich anwaltlich beraten zu lassen, um ihre Ansprüche und Möglichkeiten individuell prüfen zu lassen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft „Deutschlands Top-Anwälte“ als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in der Rubrik „Kapitalmarktrecht“ ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Anleger und Versicherte vertritt, rät den Betroffenen zur Einschaltung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts, um keine Zeit für die Sicherung der Ansprüche zu verlieren.
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